Fachkongress

Aufwendungen für eine Studienreise oder den Besuch eines Fachkongresses sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Reise oder die Teilnahme an dem Kongress so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst ist.

Eine betriebliche oder berufliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem Beruf besteht und die Aufwendungen aus betrieblichen oder beruflichen Interessen getätigt werden. Die Befriedigung privater Interessen muss nach dem Anlass der Reise und dem vorgesehenen Programm der Reise und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.

Die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn die Kosten für die Studienreise oder die Teilnahme an einem Fachkongress mit betrieblichen (Betriebsausgaben) oder privaten Mitteln (Werbungskosten) beglichen worden sind.

Die Reise oder der Aufenthalt müssen straff organisiert sein. Davon ist auszugehen, wenn der berufliche Teil täglich 8 Stunden beträgt. Die Mitnahme des Ehegatten oder ein anschließender Urlaub bzw. privater Aufenthalt sollte vermieden werden, denn dies gefährdet die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung der Studienreise bzw. des Aufenthalts. In der Folge werden die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 9.2.LStR

H 9.2 LStR

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #