Studienkosten

Der Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben ist auf 6.000,– € jährlich begrenzt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Voll als Werbungskosten abzugsfähig sind Kosten für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen.

Steuerliche Behandlung von Kosten eines Erststudiums

Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug im Bereich der Erstausbildung sind umstritten. Konkret wird darüber gestritten, ob Kosten der beruflichen Bildung tatsächlich der privaten Lebensführung zugeschrieben werden können – wie es aktuell bei den Kosten für die erste Ausbildung gemacht wird.

Nach der geltenden Gesetzeslage sind die Kosten für eine Erstausbildung keine Werbungskosten, sondern gehören zu den Sonderausgaben. Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nicht in spätere Jahre vorgetragen werden – sie helfen also nur dann beim Steuern sparen, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung mit Einkünften verrechnet werden können. Zudem sind sie auf 6.000 Euro im Jahr begrenzt, während Werbungskosten in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden können.

Steuerliche Behandlung von Kosten eines Zweitstudiums

Dieser Fall ist völlig unproblematisch und bringt steuerlich nur Vorteile: Die Kosten für eine Zweitausbildung sind immer Werbungskosten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 EStG

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