Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge an Kammern, Verbände, Vereine oder Gewerkschaften können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass die Mitgliedschaft berufsbedingt ist und im betrieblichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei Mitgliedsbeiträgen an Berufsständekammern gegeben. Nicht abzugsfähig sind zum Beispiel Beiträge für die Mitgliedschaft im Lions-Club oder Rotarier-Club, denn die Mitgliedschaft erfolgt hier im Wesentlichen aus Prestige.
Mitgliedsbeiträge können zudem als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Gelder einem förderungswürdigen Zweck dienen. Der Mitgliedsbeitrag kann dann wie eine Spende zum Abzug gebracht werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
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dem Sport
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kulturellen Betätigungen, in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
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die Heimatpflege oder Heimatkunde oder
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Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO fördern.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b EStG
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.