Gemeinnützige Stiftung
Der Gesetzgeber befreit eine Vermögensübertragung an gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Kommt es zur Auflösung der Stiftung, kann das vorhandene Kapital mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, falls der Empfänger nicht den Status der Gemeinnützigkeit inne hat.
Einnahmen kann eine Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens erzielen, dabei erzielt die Stiftung Zinseinnahmen und ähnliche Erträge, wie z.B. Dividenden. Gelder können auch durch Zustiftungen und Spenden zufließen. Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen für eine bereits bestehende Stiftung, sie erhöhen den Kapitalstock einer Stiftung und werden nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock, sondern werden direkt für den Stiftungszweck verausgabt. Diese Einnahmen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Gemeinnützige Stiftungen sind damit von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Erzielt eine gemeinnützigen Stiftung Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die über 35.000,– € (einschließlich Umsatzsteuer) betragen, wird der Überschuss jedoch gewerbesteuer- und körperschaftsteuerpflichtig.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements lassen sich seit 2007 Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung in Deutschland bis zu einer Million Euro pro Person bei der Einkommensteuer abziehen. Zusammenveranlagte Ehepaare können doppelt so viel stiften. Bei Stiftern mit hoher Progression sorgt das im Ergebnis dafür, dass sie nach Abzug der Steuerersparnis netto nur rund die Hälfte selbst aufwenden müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b Abs. 1a EStG
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
§ 3 Nr. 6 GewStG
§ 64 Abs. 3 AO
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