Stiftungshöchstbetrag
Rechtslage seit 01.01.2013:
Der Höchstbetrag für Zuwendungen an den Stiftungsvermögensstock wird für zusammenveranlagte Ehegatten auf 2 Mio. Euro gemeinsam erhöht. Zuvor wurde der Höchstbetrag nach Ehegatten getrennt.
Rechtslage seit 01.01.2009:
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung oder in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1a EStG abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Rechtslage bis 31.12.2008:
Es wird kein Stiftungshöchstbetrag mehr gewährt. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit von Spenden in das Stiftungskapital einer Stiftung (= Vermögensstockspende) verbessert. So können Vermögensstockspenden im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 750.000,– € zusätzlich zu den für Spenden geltenden Höchstbeträgen abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Rechtslage bis 31.12.2006:
Zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag und zum normalen Spendenabzug, können Zuwendungen an eine Stiftung bis zu einer Höhe von 20.450,– € pro Jahr als Spende steuermindernd angesetzt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Betrag als Stiftungshöchstbetrag. Damit können gestiftete Gelder zweimal als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Einmal berechnet sich der abzugsfähige Betrag nach dem eigenen Einkommen (vgl. Spenden). Zum anderen kann der noch verbleibende Betrag als Stiftungshöchstbetrag angesetzt werden. Wird insgesamt ein Betrag über 25.565,– € zugewendet, greift die Großspendenregelung (siehe Lexikon: Großspendenregelung).
Ausgenommen von dieser Regelung sind Zuwendungen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Damit sind folgende Freizeitzwecke nicht begünstigt: Tierzucht, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie das Amateurfunken, der Modellflug und der Hundesport.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10b EStG

Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.