Planungskosten
Planungskosten für ein Gebäude gehören zu den Herstellungskosten. Sind einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Planung eines Gebäudes entstanden, das später nicht wie ursprünglich beabsichtigt errichtet wird, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Diese Planungskosten gehören damit nicht zu den Aufwendungen für ein später errichtetes anderes Gebäude. Zu den Planungskosten gehören zum Beispiel
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das Architektenhonorar,
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das Honorar für den Statiker,
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Kosten für die Baugenehmigung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 6.4 EStR

Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.