Planungskosten
Planungskosten für ein Gebäude gehören zu den Herstellungskosten. Sind einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Planung eines Gebäudes entstanden, das später nicht wie ursprünglich beabsichtigt errichtet wird, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Diese Planungskosten gehören damit nicht zu den Aufwendungen für ein später errichtetes anderes Gebäude. Zu den Planungskosten gehören zum Beispiel
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das Architektenhonorar,
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das Honorar für den Statiker,
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Kosten für die Baugenehmigung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 6.4 EStR
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.