Innergemeinschaftliche Güterbeförderung / Nebenleistungen

Von Transportunternehmen werden auch Nebenleistungen, wie zum Beispiel

  • Beladen,

  • Entladen,

  • Umschlagen

realisiert.

Diese Nebenleistungen gehören dann umsatzsteuerlich zu der Hauptleistung.

Werden die Nebenleistungen von einem anderen Unternehmen und somit nicht von dem Transportunternehmen erbracht, ist diese Leistung dort zu versteuern, wo dieses Unternehmen hauptsächlich tätig ist. Das die Nebenleistung ausführende Unternehmen muss den Zusammenhang der Leistungsausführung mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen.

Nebenleistung kann auch die eigentliche Beförderungsleistung (Transport von Waren, Transport von Personen) sein. Beispiel: Firma X engagiert ein Transportunternehmen Z für den Transport von Waren an die Firma Y. Für die Firma X ist der Transport eine Nebenleistung. Für das Transportunternehmen Z ist es hingegen eine selbstständige Hauptleistung.

Transportleistungen sind nur dann eigenständig zu beurteilen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt. Bei Beförderungsleistungen sind sehr umfangreiche und differenzierte umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten. Hierbei ist zwischen Güterbeförderung und Personenbeförderung zu unterscheiden.

Güterbeförderung

Bei einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommen. Eine steuerpflichtige Güterbeförderung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Personenbeförderung

Eine Personenbeförderung im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig. Hiervon sind lediglich Krankentransporte ausgenommen, wenn ein Fahrzeug zum Einsatz kommt, das hierfür besonders eingerichtet ist.

Eine Besteuerung erfolgt mit dem ermäßigten Steuersatz bei nachfolgenden Transportleistungen:

  • Beförderung mit Schiffen;

  • Beförderung mit Schienenbahnverkehr (Ausnahme: Bergbahn);

  • mit Oberleitungsomnibussen;

  • mit genehmigten Linienverkehr durch Kraftfahrzeuge/ Kraftdroschken;

  • Beförderung im Fährverkehr.

Zu beachten ist, dass die Beförderung innerhalb einer politischen Gemeinde erfolgen muss und die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betragen darf.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3a UStG

§ 3b UStG

§ 4 UStG

§ 12 UStG

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