Innergemeinschaftlicher Reiseverkehr

Der innergemeinschaftliche Reiseverkehr unterliegt keinen Beschränkungen durch die Erhebung von Zoll oder Steuern auf mitgenommene/mitgebrachte Waren. Jedoch darf der freie Reiseverkehr nicht durch den gewerblichen Transport von Waren missbraucht werden. Waren, die für private Zwecke erworben werden, unterliegen im Land des Erwerbs der Umsatzsteuer. Werden von Reisenden Waren jedoch für gewerbliche Zwecke erworben, ist das Bestimmungslandprinzip zu beachten. Dies besagt, dass Waren im Bestimmungsland (Land, in dem die Ware gewerblich genutzt wird) anzumelden sowie zu versteuern sind. In Abhängigkeit von Art, Menge sowie Beförderung der Waren ist zu entscheiden, ob im Einzelfall das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung kommt. Eine Kontrolle von Reisenden ist nicht auszuschließen, da grundsätzlich ein Missbrauch des freien Warenverkehrs zu gewerblichen Transporten unterbunden werden soll. Damit soll die Umgehung einer Besteuerung im Bestimmungsland vermieden werden.

Verbrauch- und Mehrwertsteuerregelungen des Gemeinschaftsgebietes gelten nicht auf den Kanarischen Inseln, dem Berg Athos, die Aland-Inseln, den französischen Überseeinseln und den britischen Kanalinseln. Frei von Verbrauch- und Mehrwertsteuer sind Waren aus diesen Gebieten daher nur, wenn sie auch bei Erwerb aus Drittländern keiner Besteuerung unterliegen würden.

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