Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuern sind sogenannte indirekte Steuern. Sie werden auf den Verbrauch oder die Inanspruchnahme bestimmter Waren und Dienstleistungen erhoben. Im Allgemeinen unterscheidet man zwei Arten von Verbrauchsteuern: Die sogenannten bundesgesetzlichen bzw. besonderen Verbrauchsteuern, erhoben durch den Bund. Und die örtlichen Verbrauchsteuern, erhoben durch die Bundesländer.
Wer zahlt Verbrauchsteuern?
Verbrauchsteuern fallen auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen an, die Konsumenten erwerben. Somit zahlt jeder eine Verbrauchsteuer, der Güter erwirbt. Sie ist deshalb als indirekte Steuer zu verstehen, weil sie für den Verbraucher nicht offensichtlich ist. Verbrauchsteuern sind Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und werden vom Herstellungsbetrieb der entsprechenden Waren bereits bei der Produktion in den Endpreis einkalkuliert. Auf diese Weise wird die Verbrauchsteuer vom Herstellungsbetrieb auf den Endkonsumenten umgewälzt.
Typische Verbrauchsteuern
In den Deutschland gibt es nur zwei Steuergebiete, in denen die Verbrauchsteuer nicht erhoben werden – Büsingen und Helgoland. Auf dem Rest des Bundesgebietes gelten als typische Verbrauchsteuern die
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Alkoholsteuer (zuvor Branntwein-)
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Alkopopsteuer
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Energiesteuer
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Kaffeesteuer
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Schaumweinsteuer
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Tabaksteuer
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Zwischenerzeugnissteuer
Besondere Verbrauchsteuer
Die besonderen Verbrauchsteuern unterliegen einer bundesgesetzlichen Regelung. Hierzu zählen die Alkopopsteuer, die Alkohol- bzw. vormals Branntweinsteuer, die Energiesteuer, die Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer, die Tabaksteuer und die Zwischenerzeugnissteuer. Für all diese Produkte stehen dem Bund die anfallenden Steuern zu. Diese werden von der Bundeszollbehörde verwaltet und erhoben.
Sonstige Verbrauchsteuern
Die Einfuhrumsatzsteuer teilen sich Bund und Länder. Vollständig steht den Ländern lediglich die Biersteuer zu.
Weitere Verbrauchsteuern fallen auf kommunaler Ebene an. Hierzu zählen etwa die Gemeindesteuern und die Getränkesteuer. Andere Beispiele für solche kommunalen Verbrauchsteuern sind die Hundesteuer, Vergnügungssteuer oder die Zweitwohnsitzsteuer.
Verbrauchsteuer Sonderfälle
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen Sonderfall, die unter gesetzlichen Gesichtspunkten als Verkehrsteuer zu werten ist, unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet, aber zu den Verbrauchsteuern zählt.
Auch Wein ist als verbrauchsteuerpflichtes Produkt ein Sonderfall. Zwar ist er unter der bundesgesetzlichen Schaumweinsteuer erfasst. Tatsächlich fällt jedoch ein Mindeststeuersatz von 0 € auf Wein an.
Gesetze und Urteile (Quellen)
UStG
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