Biersteuer

Die Biersteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf Grundlage des Biersteuergesetzes erhoben wird. Die Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzgehalt des Bieres. Die Maßeinheit ist das Grad Plato. Für einen Hektoliter wird ein Regelsteuersatz von 0,787 € je Grad Plato erhoben. Der durchschnittliche Stammwürzgehalt eines Bieres beträgt 12 Grad Plato. Damit ergibt sich in den meisten Fällen ein Steuersatz von 9,44 € je Hektoliter.

Eine Steuerermäßigung wird für kleinere Brauereien gewährt. In Abhängigkeit von der Kapazität werden folgende Prozentsätze vom Steuersatz erhoben:

  • Kapazität maximal 5000 hl: 56 %

  • Kapazität maximal 10000 hl: 67 %

  • Kapazität maximal 20000 hl: 78 %

  • Kapazität maximal 40000 hl: 84 %

Liegt eine Abhängigkeit zwischen einzelnen Brauereien vor, so ist der Gesamtausstoß aller Brauereien maßgebend.

Bier, das Sie zuhause als von Haus- und Hobbybrauer in ihrem Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen, ist bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Vergessen Sie aber nicht, den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen und in der Anzeige die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das bestimmt § 41 der Biersteuerverordnung.

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