Branntweinsteuer

Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu. Mit dem Branntweinmonopolgesetz wird die Erhebung der Branntweinsteuer geregelt. Der im Inland erzeugte Alkohol ist bis auf den Alkohol aus Korn, Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht endete für gewerbliche Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007. Für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien bedeutete das Betriebsjahr 2013/2014 das Ende der Ablieferungspflicht. Stattdessen ist der erzeugte Branntwein seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist die im Erzeugnis enthaltene reine Alkoholmenge bei einer Temperatur von + 20 Grad Celsius.

Der von der Bundesmonopolverwaltung veräußerte Branntwein unterliegt einem Regelsteuersatz von 1.303,– € pro Hektoliter Alkohol (§ 131 Abs. 1 BranntwMonG). Der Steuersatz für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze beträgt 1.022,– € (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG), der für Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 Hektoliter reinen Alkohols 730,– € (§ 131 Abs. 2 Nr. 2 BranntwMonG).

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