Einfuhrumsatzsteuer
Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Einfuhren aus Drittländern in das Inland (Bundesrepublik Deutschland). Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert des eingeführten Gegenstandes. Der anzuwendende Steuersatz ist mit den Umsatzsteuersätzen (7 %, 19 %), die im Inland auf entsprechende Gegenstände erhoben werden, identisch. Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer ist die Belastung von Einfuhren mit Umsatzsteuer, da auf die eingeführten Gegenstände, aufgrund der Entlastung von der Umsatzsteuer durch den Ausfuhrstaat, noch keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wurde.
Unternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Sind sie selbst Importeure müssen sie per zollamtlichem Beleg nachweisen, dass sie auf die Gegenstände Einfuhrumsatzsteuer entrichtet haben. Hat der Unternehmer, der die Ware für seine unternehmerischen Zwecke einsetzt nicht selbst, sondern zum Beispiel über eine Spedition oder eine Handelsvertretung importiert, muss er sich den Zahlungsbeleg oder einen vom Zollamt ausgestellten Ersatzbeleg aushändigen lassen und beim Finanzamt vorweisen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 UStG
§ 15 UStG

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