Diskriminierungsverbot

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet schon im Bewerbungsverfahren Anwendung und gilt natürlich auch im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Durch das AGG werden die alle Beschäftigten im Unternehmen vor Benachteiligungen seitens ihres Arbeitgebers, ihrer Vorgesetzten und Kollegen geschützt, denen sie wegen

  • ihrer Rasse,

  • ihrer ethnischen Herkunft,

  • ihres Geschlechts,

  • ihrer Religion oder Weltanschauung,

  • einer Behinderung,

  • ihres Alters oder

  • ihrer sexuellen Orientierung

ausgesetzt sein könnten.

Diskriminierungsverbot bei Stellenausschreibungen

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG ausgeschrieben werden. Stellenanzeigen müssen auf jeden Fall absolut diskriminierungsfrei sein. § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG verbietet jegliche Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen

  • der Rasse,

  • wegen der ethnischen Herkunft,

  • des Geschlechts,

  • der Religion oder Weltanschauung,

  • einer Behinderung,

  • des Alters

  • oder der sexuellen Identität.

Dieser Schutz vor Diskriminierung gilt auch für Stellenbewerber und gemäß § 11 AGG für die Stellenausschreibung als solche.

Vor allem ist darauf zu achten, dass die Ausschreibung keine möglichen Benachteiligungen wegen des Geschlechts, des Alters oder einer Behinderung beinhaltet. Im Bereich der Stellenausschreibungen stehen diese drei Merkmale im Vordergrund.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Wann sind Ungleichbehandlungen erlaubt?

Eine Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Benachteiligungsmerkmale kann zulässig sein, wenn

  • das betroffene Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die auszuübenden Tätigkeit darstellt,

  • der Zweck rechtmäßig ist und

  • die berufliche Anforderung (§ 8 AGG) oder das Mittel objektiv und angemessen ist.

Werden durch die Ungleichbehandlung Gefahren oder Schäden abgewendet und vermieden, kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Das gilt auch, wenn die Intimsphäre geschützt oder die persönliche Sicherheit gewährleistet wird.

    

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