Probezeit
Als Arbeitgeber haben Sie für eine Probezeit zwei Gestaltungsmöglichkeiten:
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Sie können von vorneherein einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen und dabei einen bestimmten Zeitraum als Probezeit vereinbaren.
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Oder Sie vereinbaren ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
Haben Sie eine vorgeschaltete Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis vereinbart, läuft nach Beendigung der Probezeit das Arbeitsverhältnis weiter. Ab diesen Zeitpunkt finden die vereinbarten Kündigungsfristen außerhalb der Probezeit Anwendung, wenn nicht gekündigt wurde.
Ratgeber für Arbeitgeber
→ Formularhandbuch Der Arbeitgeberassistent: Set mit allen Arbeitshilfen für Selbstständige und Kleinbetriebe, u.a. Vorstellungsgespräch, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung
→ Ratgeber Praxiswissen Arbeitgeber - rechtliches Know-how für Selbstständige und Kleinbetriebe
Kündigungsfrist während der Probezeit
Nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist während einer vorgeschalteten Probezeit. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können einzelvertraglich vereinbart werden. Kürzere als die gesetzliche Zwei-Wochenfrist dürfen nur in Tarifverträgen geregelt werden.
Kündigungsverbot während der Probezeit
Das Kündigungsverbot nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt schon ab Vertragsschluss. Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von sechs Monaten eintritt, kann noch am letzten Tag einer sechsmonatigen Probezeit fristgemäß gekündigt werden. Die Kündigung unterliegt in diesem Fall noch nicht den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Es kommt nur auf den Zugang der Kündigung an. Das Arbeitsverhältnis kann dann auch nach Ablauf der ersten sechs Monate enden.
Verlängerung der Probezeit
Bei einer Verlängerung der Probezeit muss man unterscheiden, ob es um eine Probezeit geht oder um ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
Probezeit: Eine für kürzere Zeit als sechs Monate vereinbarte, vorgeschaltete Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann unproblematisch auf sechs Monate verlängert werden. Wenn Sie als Arbeitgeber den Eindruck haben, dass die Erprobung noch nicht abgeschlossen ist, können Sie dies anordnen.
Befristetes Probearbeitsverhältnis: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung ist zu prüfen, ob die ursprünglich vereinbarte Befristung verlängert oder ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag sich anschließen kann. Das kann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht gearbeitet hat und damit ein nicht unerheblicher Teil der Erprobungszeit ungenutzt blieb.
Ist Probezeit und Probearbeit das gleiche?
Nein. Probearbeitstage sind für Arbeitgeber eine Möglichkeit, zu schauen, wie sich ein Bewerber in der Praxis verhält. Zur Probearbeit kommt der potenzielle Arbeitnehmer vor der Vereinbarung eines Arbeitsvertrags.
Ratgeber für Arbeitgeber
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Existenzgründung: Anmeldung Ihres Betriebs bei Gemeinde und Finanzamt
Wenn Sie einen Betrieb eröffnen, sich also selbstständig machen, sind Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit innerhalb eines Monats anzumelden.