Arbeitsvertrag

Für den Abschluss von Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Zustandekommen von Verträgen: Für den müssen zwei inhaltlich deckungsgleiche Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen. Das Vertragsangebot des Arbeitgebers muss alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags nennen, sodass der Arbeitnehmer mit einem einfachen »Ja« das Angebot annehmen kann.

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Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Ein Arbeitsvertrag unterliegt keiner Formvorschrift. Er kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten begründet werden. Auch durch Handschlag können Arbeitsverträge wirksam geschlossen werden.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen.

Das Nachweisgesetz verlangt jedoch nicht, dass Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen! Es verlangt nur, dass die Arbeitsbedingungen in einer Niederschrift dokumentiert werden.

Gem. § 2 NachwG müssen in jedem Fall folgende Angaben in der Nachweisurkunde oder besser gleich im schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,

  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren voraussichtliche Dauer,

  • Arbeitsort beziehungsweise ein Hinweis darauf, dass der Mitarbeiter an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  • Beschreibung der vom Mitarbeiter zu leistenden Tätigkeit,

  • Zusammensetzung und Höhe aller Bestandteile des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen usw. und deren Fälligkeit,

  • Arbeitszeit,

  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

  • Kündigungsfristen,

  • Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sofern solche auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der schriftliche Abschluss eines Arbeitsvertrages empfiehlt sich jedoch immer zu Beweiszwecken, denn damit sind die vereinbarten Arbeitsbedingungen schriftlich dokumentiert.

Wann muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

In einigen Fällen schreiben z. B. Tarifverträge die Schriftform vor.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt, dass die Befristungsabrede schriftlich vereinbart werden muss (§ 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - TzBfG). Hier muss also die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen oder über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde.

Was muss in einem Arbeitsvertrag geregelt werden?

Erst wenn eine Übereinkunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen besteht, kommt der Vertrag zustande. Dabei geht es vor allem um die gegenseitigen Hauptpflichten: Die Bezahlung auf Seiten des Arbeitgebers und die Frage, welche Arbeitsleistung zu erbringen ist, auf Seiten des Arbeitnehmers.

Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) konkretisieren Sie als Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach Inhalt, Ort und Zeit. Umgekehrt ergibt sich aus § 612 BGB Ihre Pflicht zur Vergütung.

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