Prämien

Prämien gehören teilweise zu den steuerfreien Einnahmen, sie können aber auch steuerpflichtig sein. Es werden folgende Prämien unterschieden:

Sachprämien

Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, unentgeltlich erhält, sind steuerfrei. Der Wert der Prämien darf 1.080,– € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bergmannsprämien

Prämien die nach dem Gesetz über Bergmannsprämien gewährt werden, gehören zu den steuerfreien Einnahmen.

Stilllegungsprämien

Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abgegolten (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen). Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche.

Prämien für Verbesserungsvorschläge

Prämien, die der Arbeitgeber für Verbesserungsvorschläge seines Arbeitnehmers zahlt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie stellen keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, die einer verminderten Besteuerung unterliegt, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 38 EStG

§ 3 Nr. 46 EStG

§ 13a Abs. 4 EStG

H 34.4 EStR

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