Befristeter Arbeitsvertrag
Wenn ein Arbeitsvertrag nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wird, spricht man von einem befristeten Arbeitsvertrag. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird unterschieden zwischen
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befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund und
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sachgrundlosen Befristungen.
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist Vorsicht geboten.
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Verlängerung eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses
Liegt ein sachlicher Befristungsgrund vor, können mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Also etwa zunächst die Vertretung der Arbeitnehmerin A während der Elternzeit, anschließend die Vertretung des Arbeitnehmers B während einer längeren Erkrankung.
Es kommt nur darauf an, dass ein sachlicher Grund vorliegt. Eine zeitliche Komponente gibt es bei der Befristung mit sachlichem Grund nicht. Die Befristungsdauer muss sich aber am Sachgrund der Befristung orientieren und mit diesem im Einklang stehen.
Mit zunehmender Dauer der Befristung bei demselben Arbeitgeber steigen die Anforderungen an den sachlichen Grund. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag immer wieder neu befristet, muss immer genauere Begründungen dafür geben und dokumentieren, warum erneut eine Befristung vereinbart wurde.
Was bedeutet Kettenbefristung und sind Kettenbefristungen erlaubt?
Folgt ein befristeter Arbeitsvertrag auf den nächsten, spricht man von einer Kettenbefristung.
Die unbeschränkte Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Anderenfalls liegt eine unzulässige Kettenbefristung vor. Dabei kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Vor allem wichtig sind Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge.
Je länger die Gesamtdauer, desto geringer die Chance, dass es sich noch um eine gerechtfertigte Befristung handelt. Da das Gesetz bei Sachgrundbefristungen keine Höchstdauer oder maximale Anzahl zeitlicher Befristungen vorsieht, kann hier keine allgemeingültige Grenze gezogen werden.
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses
Die Befristung ohne Sachgrund darf die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit darf der befristete Arbeitsvertrag dreimal verlängert werden.
Zeitliche Vorgaben für die Dauer der einzelnen befristeten Arbeitsverhältnisse gibt es nicht. Wichtig ist nur, dass die die Dauer von zwei Jahren insgesamt nicht überschritten werden darf.
Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Vertrages: Voraussetzungen
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Der befristete Arbeitsvertrag wurde noch nicht dreimal verlängert (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
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Die Gesamtdauer von zwei Jahren ist noch nicht erreicht.
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Die Verlängerung der Befristung schließt sich unmittelbar ohne Unterbrechung an die vorangegangene Befristung an.
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Die Verlängerung der Befristung wurde vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart.
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Im Rahmen der Verlängerung wurde ausschließlich der Beendigungszeitpunkt verändert, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen.
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Die Verlängerung wurde schriftlich vereinbart.
Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten, riskieren Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Befristung. Das führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
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