Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen
Werden Gegenstände durch einen Versandhandelsunternehmen an eine Privatperson/an die Unternehmen aus einem anderen EU-Staat versendet, ist die Versandhandelsreglung zu beachten. Zur Ausführung der Lieferung kommt es dort, wo der Bestimmungsort der Lieferung ist bzw. wo die Beförderung/Versendung endet. Die Regelung gilt nur bei der Lieferung von fertigen Waren und kommt zudem nicht bei der Lieferung von Fahrzeugen zur Anwendung. Bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände kommt diese Regelung ebenfalls nicht zur Anwendung. Zu einer Versteuerung im Ursprungsland kommt es, wenn der Gegenstand durch den Abnehmer abgeholt wird.
Die Versandhandelsregelung ist nur anzuwenden, wenn der Abnehmer die Erwerbsschwelle seines Mitgliedsstaates nicht überschritten hat und auch kein Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle besteht. In den meisten Fällen muss sich der Lieferer auf die Angaben des Abnehmers verlassen, da er erst dann eine Überschreitung der Erwerbsschwelle feststellen kann, wenn er selbst in einem solchen Umfang Waren liefert mit denen die Erwerbsschwelle überschritten wird. Die Erwerbsschwelle kommt bei Lieferungen an Privatpersonen nicht zur Anwendung. Handelt es sich um verbrauchssteuerpflichtige (z.B. Alkohol, Tabakwaren) Waren, muss eine Versteuerung im Bestimmungsland erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3c UStG
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.