Innergemeinschaftliche Verbringung

Zu einer innergemeinschaftlichen Verbringung kommt es, wenn:

  • ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus einem Staat des EU-Gebietes in einen anderen Staat des EU-Gebietes befördert oder versendet und

  • dieser Gegenstand auch in dem anderen EU-Staat dann zu seiner Verfügung steht und

  • der Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet wird.

So liegt eine Verbringung vor, wenn zwischen einem inländischen Unternehmensteil und einem Unternehmensteil im EU-Ausland ein Wirtschaftsgut überführt wird. Einzelne Unternehmensteile, die in der Summe ein einheitliches Unternehmen bilden, sind zum Beispiel Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten.

Beim abführenden Unternehmensteil wird der Gegenstand wie eine innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und beim entgegen nehmenden Unternehmensteil wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.

Keine innergemeinschaftliche Verbringung liegt vor, wenn der Gegenstand nur aufgrund einer vorübergehenden Verwendung im anderen EU-Staat verweilt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Art. 17 MwStSystRL

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