Innergemeinschaftlicher Erwerb
Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Dabei muss die Lieferung von einem Unternehmer durch sein Unternehmen gegen Entgelt erfolgen. Zudem darf die Lieferung nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedstaates nicht steuerfrei sein. Der erworbene Gegenstand unterliegt dann der Umsatzsteuer.
Ausnahmen: Es besteht keine Erwerbssteuerpflicht, wenn der Erwerber
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ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt und damit kein Recht zum Vorsteuerabzug hat,
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ein Unternehmer ist, dessen Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen,
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eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist und den Gegenstand auch nicht für einen Unternehmer erwirbt oder
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ein Unternehmer ist, der die erworbenen Gegenstände zur Ausführung von Umsätzen einsetzt, bei denen die Steuer nach Durchschnittssätzen ermittelt wird (§ 24 UStG).
Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die Erwerbsschwelle von 12.500,– € nicht überschritten wird. Dabei ist vom Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr und von dem voraussichtlichen Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Kalenderjahr auszugehen.
Von der Erwerbsschwelle ausgenommen sind der Erwerb neuer Fahrzeuge und Lieferungen von Waren, die verbrauchssteuerpflichtig sind. Hierzu zählen:
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Mineralöl,
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Tabakwaren,
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Alkohol und alkoholische Getränke.
In vorgenannten Fällen besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1a UStG
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