Gemeinschaftsgebiet
Als Gemeinschaftsgebiet wird die Summe der EG-Staaten bezeichnet. Vom Gemeinschaftsgebiet ist das Drittlandsgebiet abzugrenzen. Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet.
Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich – die überseeischen Departements; Spanien – Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland – Berg Athos; Italien – Livigno, Campione d'Italia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehören das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Die Unterscheidung zwischen Inland, Gemeinschaftsgebiet und Drittstaat hat Einfluss auf die Besteuerung von Umsätzen (Erhebung von Umsatzsteuer). So sind nach § 1 Abs. 1 UStG Umsätze im Ausland nicht steuerbar.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 UStG
Der Begriff »Gemeinschaftsgebiet« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Drittlandsgebiet« verwendet.
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.