Personenbeförderung
Bei der Personenbeförderung kommt es zu einer räumlichen Fortbewegung von Personen durch eine Beförderungsleistung.
Die Beförderungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn die Leistung im Inland erbracht wird. Es sind jedoch Sonderregelungen (inländische und ausländische Streckenanteile) zu beachten (vgl. §§ 3b UStG).
Werden kranke und verletzte Personen mit entsprechenden Fahrzeugen (z.B. Krankenwagen) befördert, ist die Beförderungsleistung steuerfrei.
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr unterliegt einer ermäßigten Besteuerung (Umsatzsteuer), wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt oder wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 3b UStG
§ 4 Nr. 17b UStG
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
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Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
Für viele Selbstständige ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Von ihr profitieren können sowohl nebenberuflich als auch hauptberuflich Selbstständige, wenn sie entweder nur geringe Umsätze erzielen oder hohe Umsätze, die im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit sind.