Güterbeförderung
Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Leistungsteil aufzuteilen. Nur der inländische Beförderungsanteil fällt unter das Umsatzsteuergesetz (UStG) und ist somit steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG).
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts sind Beförderungsleistungen wie folgt zu unterscheiden:
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die Beförderung wird ausschließlich im Inland durchgeführt (Ort der Leistung ist das Inland),
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die Beförderung wird ausschließlich im Ausland ausgeführt (Ort der Leistung ist das Ausland),
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die Ausführung erfolgt teilweise im Ausland und teilweise im Inland (gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung),
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bei Personenbeförderungen gilt das Aufteilungsprinzip: danach unterliegen nur die Strecken im Inland der Besteuerung.
Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung beginnt und endet die Beförderung in einem EU-Land. Die Beförderungsleistung entsteht dort, wo sie beginnt.
Eine sogenannte gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung entsteht, wenn eine Güterbeförderung in einem EU-Staat beginnt und in einem anderen endet und hierbei zwei unterschiedliche Transportunternehmen den Transport realisieren, wobei sie nacheinander am Transport beteiligt sind und nur ein Transportauftrag für die gesamte Strecke existiert.
Für Teilstrecken, die in einem EU-Land beginnen und in einem anderen EU-Land enden, kommen die Grundsätze für eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung zur Anwendung. Für Teilstrecken innerhalb eines EU-Landes gilt dies ebenfalls.
Kommt es bei einer Güterbeförderung zur Grenzüberschreitung (Beginn in einem Drittland und Ende in einem EU-Land oder Beginn in einem EU-Land und Ende in einem Drittland), ist nur die inländische Beförderung steuerbar.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3b UStG
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