Hauptabschlussübersicht
Die Hauptabschlussübersicht ist eine zusammenfassende Übersicht über die Entwicklung der Beträge der doppelten Buchführung.
Diese Übersicht wird während der Erstellung des Jahresabschlusses aufgestellt. Sie vermittelt einen Überblick über den Verlauf des gesamten Geschäftsjahres. Mit ihr wird die Entwicklung der Sachkonten (Bestandskonten, Erfolgskonten, gemischte Konten) im Jahresverlauf (von der Anfangsbilanz bis zur Schlussbilanz) dargestellt.
Die Hauptabschlussübersicht ist nicht auf einen Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum bezogen. Damit gewährt sie einen Überblick über den Betriebsablauf im Geschäftsjahr. Sie dient der Kontrolle und der Ermittlung des Jahresabschlusses.
Nach amtlichem Muster ist die Hauptabschlussübersicht wie folgt in einzelne Spalten zu gliedern:
1. Spalte: |
Eröffnungsbilanz (Bestandskonten zu Beginn des Wirtschaftjahres) |
2. Spalte: |
Umsatzbilanz (Summe der Zu- und Abgänge auf allen Sachkonten) |
3. Spalte: |
Summenbilanz (Summe aus Eröffnungsbilanz und der gesamten Zu- und Abgänge auf den einzelnen Sachkonten) |
4. Spalte: |
Saldenbilanz (Salden auf den einzelnen Sachkonten nach der Summenbilanz) |
5. Spalte: |
Hauptabschlussbilanz (Salden der Bestandskonten korrigiert um Abschlussbuchungen) |
6. Spalte: |
Gewinn- und Verlustrechnung (Salden aller Erfolgskonten) |
7. Spalte: |
Abschluss (Salden der Hauptabschlussbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen übereinstimmen) |
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.