Gewinn- und Verlustrechnung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres müssen Steuerpflichtige, die zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Hierbei kommt es zur Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres. Zusammen mit der Bilanz bildet die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Sie ist zudem ein Abschluss der Erfolgskonten. Der Steuerpflichtige muss die jährlichen Steuerklärung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Hierbei sind die in § 275 Abs. 2 HGB genannten Gliederungspunkte einzuhalten. Erleichterungen werden kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften gewährt.
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Absatz 15a EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001
BMF 19.01.2010, IV C 6 - S 2133-b/0
§ 242 HGB
§ 275 HGB
§ 60 EStDV
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.