Gewinn- und Verlustrechnung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres müssen Steuerpflichtige, die zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Hierbei kommt es zur Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen des Geschäftsjahres. Zusammen mit der Bilanz bildet die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Sie ist zudem ein Abschluss der Erfolgskonten. Der Steuerpflichtige muss die jährlichen Steuerklärung, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Hierbei sind die in § 275 Abs. 2 HGB genannten Gliederungspunkte einzuhalten. Erleichterungen werden kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften gewährt.
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Absatz 15a EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001
BMF 19.01.2010, IV C 6 - S 2133-b/0
§ 242 HGB
§ 275 HGB
§ 60 EStDV
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