Grundstückumsätze

Werden Umsätze durch Grundstücke erzielt, sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es kann jedoch auch zur Umsatzsteuer optiert werden. In diesem Fall muss der Unternehmer auf das Entgelt Umsatzsteuer erheben. Hierfür wird jedoch vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen. Eine Option zur Umsatzsteuer ermöglicht den Vorsteuerabzug.

Wird ein Grundstück teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann für das umsatzsteuerfrei vermietete Grundstücksteil keine Vorsteuer abgezogen werden. Diese nicht abziehbaren Beträge können mittels sachgerechter Schätzung ermittelt werden.

Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ist der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, gelten die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG.

Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu 500,– € geahndet werden kann.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 UStG

§ 9 UStG

§ 15 Abs. 4 UStG

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