Grundvermögen

Zum Grundvermögen gehören:

  • der Grund und Boden,

  • die Gebäude,

  • die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

  • das Erbbaurecht,

  • das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt.

In das Grundvermögen sind Bodenschätze und die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), nicht einzubeziehen. Dies gilt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gehört das Grundvermögen zu den drei Vermögensarten. Die anderen zwei Vermögensarten sind das Betriebsvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Flächen der Land- und Forstwirtschaft sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar (§ 18 BewG, § 68 BewG).

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