Grundstück
Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück. Es wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden.
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
Es werden nachfolgende Grundstücksarten bei der Bewertung bebauter Grundstücke unterschieden.
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Mietwohngrundstücke,
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Geschäftsgrundstücke,
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gemischtgenutzte Grundstücke,
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Einfamilienhäuser,
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Zweifamilienhäuser,
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sonstige bebaute Grundstücke.
Je nach Grundstücksart kommt entweder das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren bei der Bewertung des Grundstücks zu Anwendung.
Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsgrundstücken sind den gewerblichen Gewinn zuzurechnen. Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen veräußert, entsteht nur bei einer Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte aus dem Privatvermögen heraus veräußert, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel annimmt. (vgl. Lexikon: Drei-Objekt-Grenze) Gewinne würden dann, unabhängig von der Haltedauer, steuerpflichtig sein. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann ebenfalls vorliegen, wenn ein Grundstück mit der Absicht erworben wird, es nach der Bebauung wieder zu veräußern. (Hierzu BFH-Urteil vom 28.04.2005, Aktenzeichen: IV R 17/04.)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 176 ff. BewG

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