Bodenschatz
Das Wirtschaftsgut Bodenschatz entsteht nicht als selbstständiges materielles Wirtschaftsgut, sondern erst als selbstständig verwertbares Abbaurecht (Nutzungsrecht). Erst wenn der Eigentümer eines Bodenschatzes über diesen verfügt, da er den Bodenschatz als abbauwürdig eingestuft hat, wird der Bodenschatz zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut. Solange der Eigentümer einen unter der Erdoberfläche befindlichen Bodenschatz nicht nutzt, ist dieser kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ein Bodenschatz der sich bereits im Privatvermögen zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, kann nach Eröffnung eines gewerblichen Abbaubetriebs in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Hierbei beträgt der Einlagewert (fiktive Anschaffungskosten) jedoch 0,– €.
Wird ein Grundeigentum mit einem Bodenschatz an ein Abbauunternehmen veräußert und wird für den Bodenschatz ein Preis vereinbart, entsteht aus dem Bodenschatz ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Gehörte der Grund und Boden zum Betriebsvermögen, entstehen durch den Veräußerungsgewinn Betriebseinnahmen. Gehörte der Grund und Boden zum Privatvermögen ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, solange die Spekulationsfrist von 10 Jahren überschritten wird. Bei Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes entstehen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 4.2 Abs. 1 EStH
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).