Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
An einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften), aber auch Personengesellschaften beteiligt sein. Die GbR selbst gehört zu den Personengesellschaften. Übt sie ein Handelsgewerbe aus oder ist sie im Handelsregister eingetragen, wird die GbR automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daher wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft, an der keine berufsfremde Person beteiligt ist) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, wenn keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert.
Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Betriebs- oder Privatvermögen
Als Selbstständiger sollten Sie wissen, was die Begriffe Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen bedeuten. Denn die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts, beispielsweise Ihres Pkw, zu einer der Vermögensarten, hat steuerliche Folgen.