Partnerschaftsgesellschaft

Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die einzelnen Partner werden daher steuerlich als Freiberufler behandelt.

Sind Berufsfremde an der Gesellschaft beteiligt, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies führt regelmäßig dazu, dass die Gesellschaft steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt wird.

Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Zwangsläufig wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 EStG

§ 15 EStG

§ 8 GewStG

§ 9 GewStG

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