Förderprogramme der Bundesländer
Auch die einzelnen Bundesländer bieten zahlreiche Förderungen die den Erwerb oder die Sanierung von selbst genutzten oder vermieteten Wohnraum unterstützen. Welche Maßnahmen gefördert werden, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich, da die Förderungen mit den Erfordernissen des jeweiligen Bundeslandes abgestimmt sind. Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderem die Sanierung denkmalgeschützter Häuser oder leer stehender Wohngebäude sowie der Einbau energiesparender Anlagen, wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Solaranlagen. Spezielle Förderprogramme gibt es auch für kinderreiche Familien bzw. Alleinerziehende, Senioren oder Schwerbehinderte.
Die einzelnen Förderungen werden in Form von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen, Zuschüssen oder Bürgschaften gewährt. Empfehlenswert ist es, sich über die einzelnen Förderprogramme rechtszeitig zu informieren. Denn in den meisten Fällen wird die Förderung nur gewährt, wenn mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen wurde. Zudem kann es notwendig sein, die Baumaßnahmen an die Fördervoraussetzungen anzupassen.
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.