Entgelt
Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, die ein Unternehmer für seine Waren/Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer erhält.
So sind zum Beispiel Zahlungen, aber auch Schuldbefreiungen, Entgelte für bezogene Leistungen. Zum Entgelt gehören auch freiwillige Zuwendungen (z.B. Sachzuwendungen), wenn ein Zusammenhang zur erbrachten Leistung besteht. Auch Zuschüsse (z.B. Beihilfen, Prämien) können Entgelte sein, wenn sie gezahlt werden, um eine konkrete Leistung des Unternehmens abzugelten. Bei einer allgemeinen Förderung der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens liegt hingegen kein Entgelt vor.
Zahlt der Empfänger der Leistung freiwillig mehr, erhöht sich das Entgelt.
Eine Verringerung des Entgeltes kann sich durch eine nachträgliche Preisminderung aufgrund von Mängeln ergeben. Des Weiteren liegt eine Entgeltminderung vor, wenn Skonti, Boni und Rabatte oder verdeckte Preisnachlässe gewährt werden. Auch eine Abschreibung von Forderungen kann zu einer Minderung des Entgelts führen, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung nachweislich uneinbringlich ist. Auch bei Rücknahme einer Lieferung vermindert sich das Entgelt nachträglich.
Ändert sich das Entgelt nachträglich, muss neben der Entgeltberichtigung eine Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 UStG
Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.