BGB-Gesellschaft
Die BGB Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR) ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. An einer GbR können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) aber auch Personengesellschaften beteiligt sein. Die GbR gehört zu den Personengesellschaften. Übt sie ein Handelsgewerbe aus oder ist sie im Handelsregister eingetragen, wird die GbR automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Personengesellschaften gehören nicht zu den juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daher wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Am Ende eines Geschäftsjahres ist der Gewinn der Gesellschaft festzustellen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Bei den einzelnen Gesellschaftern führt diese Gewinnzurechnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Personengesellschaften sind fast immer gewerblich tätig (Ausnahme: Partnerschaftsgesellschaft, an der keine berufsfremde Person beteiligt ist, oder vermögensverwaltende Personengesellschaften) und unterliegen daher mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer, insofern keine Befreiung von der Gewerbesteuer greift. Der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert. Greift keine Steuerbefreiung, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft der Umsatzsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).