Bemessungsgrundlage / Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Diese Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:
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Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
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Altersentlastungsbetrag ( § 24a EStG) |
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
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./. |
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
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+ |
Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
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= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
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./. |
Verlustabzug nach § 10d EStG |
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./. |
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) |
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./. |
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) |
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./. |
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, Gebäude, Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG) |
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+ |
zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG |
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= |
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
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./. |
Freibetrag für Kinder (§§ 31,32 Abs. 6 EStG) |
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./. |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV |
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= |
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 2 EStR
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
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