Bemessungsgrundlage / Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Diese Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
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./. |
Altersentlastungsbetrag ( § 24a EStG) |
./. |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
./. |
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
+ |
Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
./. |
Verlustabzug nach § 10d EStG |
./. |
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG) |
./. |
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) |
./. |
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, Gebäude, Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG) |
+ |
zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG |
= |
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
./. |
Freibetrag für Kinder (§§ 31,32 Abs. 6 EStG) |
./. |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV |
= |
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 2 EStR
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).