Bemessungsgrundlage / Einkommensteuer

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Diese Bemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

./.

Altersentlastungsbetrag ( § 24a EStG)

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

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Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

+

Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz

=

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

./.

Verlustabzug nach § 10d EStG

./.

Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)

./.

außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)

./.

Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, Gebäude, Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG)

+

zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG

=

Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

./.

Freibetrag für Kinder (§§ 31,32 Abs. 6 EStG)

./.

Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV

=

zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 2 EStR

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