Auslandsimmobilie
Einkünfte, die mit einer Auslandsimmobilie im Zusammenhang stehen (z.B. Vermietungseinkünfte), unterliegen bei im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen der deutschen Einkommensteuer. Eventuell entstehende Verluste können nur mit positiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Dabei ist der Verlustabzug auf Gewinne aus der gleichen Einkunftsart (Gewinne aus Vermietung und Verpachtung) und aus dem gleichen Land beschränkt. Die ausländischen Einkünfte werden bei der Ermittlung des anfallenden Steuersatzes für das deutsche Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Auslandsimmobilien können zudem im Ausland der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer oder anderen ausländischen Steuerarten unterliegen. Zudem wird im Fall einer Erbschaft oder Schenkung Erbschaftsteuer erhoben. Hierbei besteht die Gefahr, dass nach ausländischem Recht eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer anfällt.
Vor dem Erwerb einer Auslandsimmobilie sollte eine ausreichende steuerrechtliche Beratung erfolgen. Sehr tiefgründig informiert auch der Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. (Zähringer Str. 373, 79108 Freiburg i.Br.; Telefon: 0761–55012; Fax: 0761–55013; Internet: www.dsa-ev.de.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2a EStG
§ 2 EStG
Vermietung möblierter Wohnung: Was ist absetzbar?
Vermieten Sie zum Beispiel eine Einliegerwohnung oder eine Ferienwohnung möbliert, müssen Sie die Mieteinnahmen versteuern - so wie jeder andere Vermieter auch. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen gibt es aber auch einige Besonderheiten zu beachten. Deshalb sollten Sie zum Beispiel wissen, wie Sie Ihre Mieteinnahmen und Werbungskosten richtig berechnen und wie Sie Ihre Einrichtungsgegenstände möglichst gewinnbringend abschreiben. Ausführliche Informationen dazu und noch vieles mehr finden Sie in diesem Beitrag.