Ausländische Einkünfte
Auch im Ausland erzielte Einkünfte unterliegen der deutschen Besteuerung. Hierzu gehören zum Beispiel Einkünfte aus der Vermietung einer ausländischen Ferienimmobilie oder Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren sowie ausländische Zinseinkünfte.
Aufgrund des jeweils zur Anwendung kommenden Doppelbesteuerungsabkommens kann jedoch in Einzelfällen das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zustehen. In diesem Fall sind die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt. In einigen Fällen, wenn die ausländische Steuerlast niedriger ist, kann dies vorteilhaft sein. Zu beachten ist, dass Verluste, die im Ausland erzielt werden, nur beschränkt abzugsfähig sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 EStG
§ 2a EStG
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).