Schäden nach Orkan und Sturm: Was zahlt die Versicherung und welche Kosten sind steuerlich absetzbar?
Unwetterschäden können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend machen.

Schäden nach Orkan und Sturm: Was zahlt die Versicherung und welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

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Einen Teil der Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Orkan, Sturm, Unwetter, Hagelschlag und Überschwemmung zahlen Hausratversicherung und Elementarversicherung. Andere Aufwendungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen.

 

Übersicht

 

Wasserschaden und Sturmschäden: Was bezahlt die Hausratversicherung?

Die Hausratversicherung ersetzt die Schäden an den versicherten Sachen und darüber hinaus eine Vielzahl von Kosten, die regelmäßig bei größeren Schäden anfallen. Die Standarddeckung umfasst Brand, Blitz, Explosion und Implosion, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus, Leitungswasser, Frost, Sturm und Hagel.

Durch Leitungswasser verursachte Schäden

Die Hausratversicherung leistet Schadenersatz für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden.

Das Leitungswasser muss laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen (kurz: VHB) aus

  • Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

  • mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,

  • aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

  • aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder

  • aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Abgesichert sind also insbesondere Rohrbrüche, Undichtigkeiten von Rohren, das Platzen von Schläuchen sowie Frostschäden.

Die Hausratpolice zahlt nicht bei Wasserschäden durch Planschwasser, durch umgekippte Putzeimer oder Gießkannen, durch Niederschläge, Grund- und Hochwasser oder durch einen Rückstau in der Kanalisation; es sei denn, dies wurde ausdrücklich zusätzlich vereinbart!

Durch einen Sturm verursachte Schäden

Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Hausratversicherung bei Sturmschäden ist laut VHB eine »wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8«, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h.

Versichert sind alle Sachen des Hausrats, wenn

  • sie unmittelbar durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden; ein solcher Einwirkungsschaden liegt z.B. vor, wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird,

  • sie beschädigt werden, weil der Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste oder Dachziegel auf sie wirft (mittelbare Einwirkung), oder wenn

  • sie als Folge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z.B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt oder Fensterscheiben eindrückt und dadurch Regenwasser eindringt (Folgeschäden).

Die Versicherer erkundigen sich bei den zuständigen Wetterämtern, ob tatsächlich ein Sturm vorgelegen hat. Sind dort keine Daten vorhanden, liegt die Beweislast beim Geschädigten. Er kann entweder auf gleichartige Sturmschäden in der Nachbarschaft hinweisen oder muss beweisen, dass der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 entstanden sein kann.

Welche Kosten übernimmt die Hausratversicherung?

Die Hausratversicherung ist eine sogenannte »Neuwertversicherung«. Das bedeutet, sie bezahlt bei Zerstörung oder Abhandenkommen grundsätzlich die Summe, die zum Kauf eines neuwertigen Gegenstandes gleicher Art und Güte benötigt wird – mit diesen Einschränkungen:

  • Der Versicherer kann einen Abschlag vornehmen, wenn bei technischen Geräten die Ausstattung und die Leistung im Vergleich zum defekten Altgerät drastisch gestiegen sind.

  • Bei Sachen, die man nicht mehr kaufen kann, wird der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte als Ersatz gezahlt (z.B. Antiquitäten, Kunstgegenstände).

  • Bei Sachen, die nicht mehr zweckmäßig zu verwenden sind, ersetzt der Versicherer den Verkaufspreis, den diese beispielsweise auf Flohmärkten noch hätten erzielen können.

Bei Beschädigungen ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten. Einen Ausgleich für Wertminderungen gibt es entweder zusätzlich zu den Reparaturkosten oder im Falle von »Schönheitsschäden«, bei denen die Gebrauchsfähigkeit der beschädigten Sache nicht eingeschränkt und die weitere Nutzung auch ohne Reparatur zumutbar ist.

Neben Reparaturkosten übernehmen die Versicherer auch eine Reihe weiterer Kosten, sofern diese durch eine versicherte Schadenursache entstehen, darunter zum Beispiel:

  • Aufräumungskosten: Für das Aufräumen oder das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten Sachen anfallende Kosten werden ersetzt.

  • Bewegungs- und Schutzkosten: Müssen zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden, ersetzt der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten.

  • Hotelkosten: Unterbringungskosten werden erstattet, wenn die Wohnung unbewohnbar ist bzw. dem Versicherten die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Der Versicherer zahlt so lange, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist bzw. bis zum Erreichen der vertraglich festgelegten maximalen Dauer und Summe. Nebenkosten wie Frühstück, Telefon, WLAN-Nutzung werden nicht ersetzt.

  • Transport- und Lagerkosten: Diese Kosten trägt der Versicherer, wenn die Wohnung unbenutzbar bzw. die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Auch hier ist die Kostenübernahme zeitlich begrenzt.

  • Reparaturkosten für Nässeschäden in gemieteten Wohnungen: Mieter bekommen Ersatz für Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, wenn diese durch Leitungswasser beschädigt wurden.

Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag begrenzt. Lediglich Schadenabwendungs- und minderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

Wird die vereinbarte Versicherungssumme – einschließlich Vorsorgebetrag – bereits für die Entschädigung versicherter Sachen vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu einem bestimmten Prozentsatz ersetzt, im Regelfall bis zu 10 % der Versicherungssumme.

Für welche Schäden kommen Wohngebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung auf?

Durch die Wohngebäudeversicherung versichert sind standardmäßig Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitzschlag, Implosion, Explosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs bzw. seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Andere Elementarereignisse zählen nicht zu den versicherten Gefahren!

Weitere sogenannte Elementargefahren, z.B. Naturkatastrophen wie Starkregen, Hochwasser, Überschwemmung und Rückstau, Erdsenkung und Erdrutsch können jedoch über die erweiterte Elementarschadenversicherung in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Beschädigungen durch Stürme werden in der Elementarschadenversicherung in der Regel (noch einmal) mitversichert, sind aber auch in der Hausratversicherung enthalten.

Wie bei der Hausratversicherung, gilt auch hier:

  • Als Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten wetterbedingt Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8. Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder Gebäude. Die Folgeschäden aus solchen Vorkommnissen übernimmt der Versicherer allerdings nur, wenn ein adäquater kausaler Zusammenhang zwischen dem ersten Schaden (Sturmschaden) und dem Folgeschaden (z.B. Nässeschaden) besteht.

  • Abgedeckte Leitungswasserschäden entstehen, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Rohren, Schläuchen und ans Leitungswasser angeschlossenen Systemen austritt, z.B. aus Schläuchen zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungs- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen, Wasserbetten oder Aquarien. Zusätzlich können Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert werden.

Welche Kosten übernehmen Wohngebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung?

Kommt es durch eines der genannten Risiken zu Schäden an Gebäude oder an versicherten Sachen, werden sie zerstört oder kommen sie abhanden, erstattet der Versicherer die notwendigen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz innerhalb der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

Außerdem übernehmen die Versicherungen eine Reihe weiterer Kosten:

  • Aufräum- und Abbruchkosten für das Abfahren, Ablagern oder Vernichten von Schutt und sonstigen Resten. Diese können bei Gebäudeschäden einen erheblichen Umfang ausmachen.

  • Bewegungs- und Schutzkosten, wenn zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt oder geschützt werden müssen.

  • Mehrkosten, die entstehen, wenn bereits vor dem Schaden in Kraft getretene Gesetze oder Verordnungen den Wiederaufbau verteuern, weil sie seinerseits bei Hausbau noch nicht galten (z.B. bei verschärften Auflagen für das Bauen in Trinkwasserschutzgebieten), oder es unmittelbar nach dem Schadensfall zu Preissteigerungen bei Baumaterialien kommt.

  • Mietausfallkosten: Zum einen ersetzt der Versicherer den Mietausfallschaden des Versicherten über einen vereinbarten Zeitraum. Dieser ist dann gegeben, wenn ein Mieter aufgrund von Schäden am Gebäude das Recht hat, die Mietzahlung teilweise oder ganz zu verweigern und davon Gebrauch macht. Auch die fortlaufenden Nebenkosten erstattet der Versicherer, wenn der Mieter deren Zahlung ebenfalls berechtigt verweigert. Zusätzlich versicherbar ist auch der Ersatz des Mietausfalls, wenn das Mietverhältnis infolge des Schadens endet oder gar nicht erst angetreten werden kann.

Hochwasser, Sturm, Überschwemmung: So melden Sie den Schadensfall bei der Versicherung

Ist der Schadensfall eingetreten, müssen Sie bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen berücksichtigen, um eine Leistung vom Versicherer zu erhalten. Für Sie gilt eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Sie müssen alles tun, um den Schaden zu begrenzen, sofern dies zumutbar ist.

Maßnahmen, bei denen Sie sich selbst oder andere in Gefahr bringen, fallen selbstverständlich nicht unter diese Pflicht: In vielen Fällen erfüllen Sie Ihre Schadensminderungspflicht schon, wenn Sie schnell professionelle Hilfe anfordern. Dazu zählt beispielsweise auch, dass Sie eine Reparatur sofort in Auftrag geben. Dies gilt auch, wenn durch Blitz oder Hagelschlag Löcher im Dach oder Fenstern entstanden sind, die unverzüglich behoben werden müssen.

Um möglichst schnell an die berechtigten Gelder im Versicherungsfall zu gelangen, müssen Versicherte detailliert Auskunft über den Schadenfall geben.

Die entscheidenden Fragen:

  • Was ist passiert?

  • Wann ist es passiert?

  • Wo ist es passiert?

  • Wie ist es passiert?

  • Wie hoch ist der voraussichtliche Schaden? Hier gilt: Entweder Sie können den Schaden selbst gut beziffern, oder es ist ein Sachverständiger einzuschalten.

Alle durch das Schadensereignis zerstörten oder in Mitleidenschaft gezogenen Sachen sind bis zur Freigabe durch die Gesellschaft aufzubewahren und zu sichern. Hilfreich sind Fotos oder Videos, welche die Zerstörungen dokumentieren. Eventuell können auch Zeugen benannt werden.

 

    

 

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Unwetterschäden in der Steuererklärung: Die Voraussetzungen

Um in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen für durch Sturm und Unwetter entstandene Schäden geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln: Steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.

  • Es muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben: Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören zum Beispiel Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.

  • Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen.

  • Es müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein.

Lesen Sie hier unseren kostenlosen Beitrag »Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung«, in dem wir die Grundlagen dieses wichtigen Themas erklären.

Welche Kosten sind nach Sturm, Hagel und Unwetter steuerlich absetzbar?

Abziehbar sind vor allem

  • Kosten für Wiederbeschaffung bzw. Reparatur,

  • Kosten für Entsorgung,

  • Kosten für Sachverständigengutachten sowie

  • Darlehenszinsen, wenn Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen müssen.

Steuerlich begünstigt sind dabei jedoch nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.

Nicht zu den existenziell notwendigen Gegenständen gehören dagegen Luxusgegenstände, Wochenendhäuser, Keller, Außenanlagen, Garagen und Autos.

Die Finanzverwaltung erkennt nur wiederbeschaffte Gegenstände an, die »zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind«. Bei einer Luxusausführung eines üblichen Gegenstandes erkennt das Finanzamt nur den Betrag für die Standardausführung an. Hierfür gibt es allerdings keine Richtwerte.

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung?

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Steuerrechner: Wie hoch die zumutbare Belastung in Ihrem Fall ist, können Sie hier berechnen.

Außerdem müssen Sie alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Kosten der Schadensbeseitigung lässt der BFH nur zu, wenn Sie keine Möglichkeit hatten, eine »allgemein zugängliche und übliche Versicherung« abzuschließen. Allgemein zugänglich ist zum Beispiel eine Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung – nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.

Prüfen Sie, inwieweit auch die Voraussetzungen für die Abzugsbeträge für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind. Dann können Sie bis zur Höhe der zumutbaren Belastung von diesen Abzugsbeträgen profitieren.

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(MB)

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