Außergewöhnliche Belastungen

Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, und die dürfen Sie dann doch steuermindernd berücksichtigen. Es müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • außergewöhnliche Belastungen besonderer Art. Das sind Fälle, die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz definiert sind.

  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die nicht im Gesetz genannt sind und einzeln nachgewiesen werden müssen.

1. Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art: Gesetzlich definierte Fälle

Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art sind im Gesetz einzeln genannt und sind der Höhe nach beschränkt durch Pausch- oder Höchstbeträge. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens Ihrer Steuererklärung ausdrücklich abgefragt:

  • Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind typische behinderungsbedingte Kosten abgegolten, die sich nur schwer oder gar nicht nachweisen lassen.

  • Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie einen hilflosen Angehörigen zumindest teilweise persönlich und unentgeltlich pflegen.

  • Mit dem Unterhaltshöchstbetrag überträgt der Staat den Grundfreibetrag eines unterhaltsberechtigten bedürftigen Angehörigen ganz oder teilweise auf Sie, wenn Sie für seinen normalen Lebensbedarf aufkommen müssen.

  • Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag gewährt Ihnen der Staat insbesondere dann, wenn Sie Ihren Ehepartner oder einen Elternteil im Dienste des Vaterlandes verloren haben.

2. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: Einzeln nachzuweisende Fälle

Das Leben hat weit mehr außergewöhnliche Situationen zu bieten als die oben genannten Fälle. Deshalb dürfen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Fälle von den steuerlich irrelevanten normalen privaten Kosten abgrenzbar sind.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind,

  • zwangsläufig entstehen,

  • notwendig und angemessen sind sowie

  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.

Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Aufwendungen, die bereits zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben gehören (§ 33 Abs. 2 EStG). Das gilt sogar, wenn sie sich dort gar nicht auswirken.

2.1 Außergewöhnliche Aufwendungen

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen. Die überwiegende Zahl vergleichbarer Steuerzahler hat also keine derartigen Aufwendungen. Gemeint sind Kosten, die infolge außergewöhnlicher Lebenssituationen entstehen, wie Umweltkatastrophen, Krankheit usw.

2.2 Zwangsläufige Aufwendungen

Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn Sie sich diesen nicht entziehen können. Das kann aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen der Fall sein (§ 33 Abs. 2 EStG).

2.2.1 Rechtliche Zwangsläufigkeit

Rechtliche Gründe ergeben sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB.

Sind Sie zur Zahlung einer Geldstrafe, eines Bußgelds oder Ähnlichem verpflichtet, weil Sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben, ist das jedoch keine Zwangsläufigkeit, die zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigt.

Eine rechtliche Verpflichtung kann sich zwar auch aus einem Vertrag ergeben. Den haben Sie aber freiwillig geschlossen, sodass die Zwangsläufigkeit hier ebenfalls fehlt.

2.2.2 Tatsächliche Zwangsläufigkeit

Trifft Sie ein unabwendbares Ereignis, begründet das eine tatsächliche Zwangsläufigkeit. Das ist zum Beispiel der Fall bei Krankheit, Behinderung, einem Katastrophenschaden am eigenen Haus oder dem Hausrat.

2.2.3 Sittliche Zwangsläufigkeit

Sittliche Zwangsläufigkeit liegt nicht schon vor, weil Sie sich subjektiv verpflichtet fühlen, einer anderen Person finanziell zu helfen. Das gilt auch dann, wenn diese Zahlung menschlich verständlich ist. Vielmehr muss nach dem Urteil der Mehrheit billig und gerecht denkender Menschen eine Verpflichtung bestehen, die quasi einer Rechtspflicht gleichkommt (H 33.1–33.4 (Sittliche Pflicht) EStH).

Die sittliche Zwangsläufigkeit spielt insbesondere eine Rolle, wenn eine Ihnen nahestehende Person Ihrer finanziellen Unterstützung in einer besonderen Lebenssituation bedarf, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Umweltkatastrophe. Dabei kann es sich neben den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen auch um andere Personen handeln, zum Beispiel um einen Angehörigen der Seitenlinie, den Lebensgefährten, den Lebensretter oder sogar die langjährige Hausgehilfin.

2.3 Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen

Der Finanzbeamte erkennt nur Ausgaben an, die notwendig und angemessen sind.

Beispiel:
  • Unterhaltszahlungen sind nur notwendig, wenn der Unterstützte bedürftig ist;

  • Fahrtkosten behinderter Menschen sind i.d.R. unangemessen, wenn die Kosten pro Kilometer über der Reisekostenpauschale liegen oder die geltend gemachten Kilometer den Rahmen sprengen.

Handelt es sich um Luxusgegenstände, erkennt der Beamte nur Kosten bis zur Standardqualität an.

2.4 Wann Sie Ihre Kosten geltend machen dürfen

Außergewöhnliche Belastungen dürfen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem die Zahlung erfolgt ist (R 33.1 Satz 3 EStR).

Achtung: Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Probleme kann es zum Beispiel bei hohen Vorauszahlungen geben.

Beispiel:

Sie planen eine umfangreiche Zahnbehandlung, die sich über mehrere Jahre erstrecken wird. Zu Beginn der Behandlung leisten Sie eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten. In diesem Fall sollten Sie dem Finanzamt einen außersteuerlichen wirtschaftlich vernünftigen Grund für die Vorauszahlung nennen können. Ansonsten wird das Finanzamt die Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen.

Ein guter Grund ist beispielsweise, wenn Sie mit dem behandelnden Krankenhaus bzw. Arzt ausdrücklich und nachweisbar eine Festpreisvereinbarung getroffen haben. Das Argument, durch die Vorauszahlung können Sie Steuern sparen, weil Sie damit zum Beispiel eine steuerpflichtige Abfindung ausgleichen wollen, lässt das Finanzamt nicht gelten (FG München vom 12.5.2014, 7 K 3486/11, EFG 2014 S. 1683).

2.5 Die finanzielle Belastung

Abziehbar ist nur der Betrag, den Sie letztlich selbst tragen. Das heißt, dass Sie

  • Ihre Aufwendungen um Erstattungen von dritter Seite kürzen müssen,

  • Vermögensverluste erst bei Schadensbeseitigung geltend machen dürfen und

  • normalerweise nur Kosten in Höhe des sogenannten verlorenen Aufwands absetzen dürfen.

Gar nicht zu berücksichtigen sind entgangene Einnahmen, wie zum Beispiel Verdienstausfall.

2.5.1 Erstattungen von Dritten

Der abzugsfähige Betrag verringert sich entsprechend, wenn Sie eine Erstattung erhalten. Das gilt sogar, wenn Sie die Erstattung erst in einem späteren Kalenderjahr bekommen, aber bereits jetzt mit der Zahlung rechnen können (H 33.1–33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH).

Beispiel:

Als privat Krankenversicherter zahlen Sie Ihre Arztrechnungen zunächst aus eigener Tasche und rechnen später mit der Krankenversicherung ab.

Haben Sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Betrag schon erhalten, haben Sie in der Steuererklärung kein Problem. Falls das Geld jedoch noch nicht eingegangen ist, sollten Sie den zu erwartenden Betrag vorsichtig schätzen (also nicht zu hoch). Achten Sie außerdem darauf, dass der Finanzbeamte den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erlässt (§ 165 AO). Dann kann er den Bescheid später ohne Weiteres korrigieren, falls die Erstattung höher oder niedriger ausfällt.

Auf Erstattungsmöglichkeiten dürfen Sie grundsätzlich nicht verzichten, sondern Sie müssen sie ausschöpfen. Das Finanzamt wird sonst die Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen Belastungen streichen. Sie müssen sich also im zumutbaren Rahmen und in nachhaltiger und überprüfbarer Weise um eine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).

Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.

In Ausnahmefällen dürfen Sie auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten, zum Beispiel wenn

  • Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit aus anerkennenswerten Gründen nicht mitteilen möchten, oder

  • es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.

Ihre Kosten können Sie dagegen nicht geltend machen, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten. Beispielsweise wird das Finanzamt Ihre Krankheitskosten nicht anerkennen, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse die Erstattung nicht geltend machen, um einen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden (FG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11, DStR 2013 S. 6). Gleiches gilt, wenn Sie durch einen Verzicht gegenüber einer Versicherung eine günstige Risikoeinstufung erhalten wollen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, DStRE 2005 S. 191).

2.5.2 Erst die Schadensbeseitigung ist entscheidend

Nur bewusste und gewollte Ausgaben zählen. Das gilt auch, wenn sie erzwungen werden, zum Beispiel durch Krankheit oder Erpressung. So haben Sie zum Beispiel bei einem Vermögensverlust durch Diebstahl, Brand, Hochwasser usw. durch den Schadenseintritt selbst noch keine bewussten und gewollten Kosten. Erst durch die Ausgaben für die Schadensbeseitigung/Ersatzbeschaffung sind Sie finanziell belastet.

Müssen Sie dafür ein Darlehen aufnehmen, stellt nicht erst die Tilgung die finanzielle Belastung dar, sondern schon der damit finanzierte Aufwand. Lassen sich die Darlehenszinsen eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen, sind auch die Zinsen absetzbar. Voraussetzung: Sie waren gezwungen, das Darlehen zur Finanzierung der außergewöhnlichen Belastung aufzunehmen (H 33.1–33.4 (Zinsen) EStH).

Sparen Sie das Geld für die Ersatzbeschaffung an, sind Sie erst finanziell belastet, wenn Sie das Geld ausgeben. Dazu haben Sie höchstens drei Jahre Zeit, sonst fehlt der Zusammenhang mit dem Schadenseintritt (R 33.2 Nr. 8 EStR).

2.5.3 Nur verlorener Aufwand zählt

Ihre Kosten dürfen Sie normalerweise nur in Höhe des sogenannten verlorenen Aufwands absetzen. Sind Sie gezwungen, einen Gegenstand anzuschaffen, kann verlorener Aufwand vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen nachweislich gesundheitsgefährdende Stoffe abgebenden Schrank gegen einen schadstofffreien austauschen müssen.

Für Ihre Aufwendungen erhalten Sie allerdings einen Gegenwert in Form des neuen Schranks. Und den könnten Sie – zumindest theoretisch – wieder zu Geld machen, weil es sich um einen typischen Gegenstand der Lebensführung handelt, den jeder benötigt (BFH-Urteil vom 29.11.1991, III R 74/87, BStBl. 1992 II S. 290).

Der Gegenwert kann sich widerspiegeln im Wiederverkaufswert eines beweglichen Gegenstands, in der Steigerung des Verkaufswerts einer Immobilie oder in der möglichen Abstandszahlung des Nachmieters. Das Gegenwert-Argument kann Ihnen also begegnen, wenn Sie zum Beispiel

  • wegen Krankheit oder Behinderung ein medizinisches Hilfsmittel im weiten Sinne anschaffen wie ein Fahrradergometer oder Ähnliches,

  • allergieauslösende Gegenstände ersetzen oder

  • Ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten.

Verlorener Aufwand, obwohl Sie einen Gegenwert erhalten haben

Auch wenn Sie die Anschaffungskosten des neuen Gegenstands wegen des erhaltenen Gegenwerts eigentlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen, kann dennoch verlorener Aufwand vorliegen. Das ist der Fall, wenn der bisher genutzte Gegenstand im Zeitpunkt des Austauschs

  • noch nicht durch Alter und Abnutzung praktisch wertlos war. Wertlos ist der bisherige Gegenstand, wenn sein Restwert nur noch mit 10 % des Werts des neuen Gegenstands geschätzt werden kann (BFH-Urteil vom 29.11.1991, III R 74/87, BStBl. 1992 II S. 290),

  • unverkäuflich war und auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, zum Beispiel, weil er beim Austausch zerstört werden muss. In diesem Fall liegt unseres Erachtens verlorener Aufwand in Höhe des Restwerts des ausgetauschten Gegenstands vor.

Beispiel:

Vor zwei Jahren haben Sie eine Eigentumswohnung gekauft und im Schlafzimmer einen Schrank einbauen lassen. Nun müssen Sie den Schrank austauschen, weil bei Ihnen eine Allergie festgestellt worden ist und der Schrank die allergieauslösenden Stoffe abgibt.

Da Sie den alten Einbauschrank zerstören müssen, dürfen Sie in Höhe seines Restwerts außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nach der amtlichen AfA-Tabelle hat ein Schrank eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Der Schrank hätte also noch elf weitere Jahre vor sich gehabt. Deshalb dürfen Sie 11/13 der Anschaffungskosten des alten Schranks geltend machen.

Wann das Gegenwert-Argument nicht zählt

Geht es um Schäden an Wohnung und Hausrat durch eine Katastrophe oder um gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder Formaldehyd, darf der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Kosten zwar nicht wegen des Gegenwertes verweigern. Trotzdem zählt auch hier nur der verlorene Aufwand zu den außergewöhnlichen Belastungen:

  • Neu für alt:

    Erhalten Sie etwas Neues anstelle des alten Gegenstands, müssen Sie sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl. 2011 II S. 966). Dieser liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern in der sich durch den Austausch ergebenden längeren Nutzungsdauer (FG Düsseldorf vom 22.7.1999, 10 K 3923/96, EFG 1999 S. 1075).

    Beispiel:

    Wegen der Ausdünstung gesundheitsgefährdender Stoffe müssen Sie einen Wohnzimmerschrank austauschen, den Sie vor genau zwei Jahren gekauft haben.

    Die Anschaffungskosten für den Ersatzschrank dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – allerdings nicht in voller Höhe: Der neue Schrank hat eine Lebensdauer von 13 Jahren vor sich, während die Restnutzungsdauer des alten Schranks nur noch bei elf Jahren lag. Sie haben also einen Vorteil von zwei Jahren. Deshalb dürfen Sie jetzt nur 11/13 der Anschaffungskosten des Ersatzschranks steuermindernd geltend machen.

  • Besser als vorher:

    Kommt es im Zuge der Maßnahme zu einer Wertverbesserung, müssen Sie sich diesen Vorteil ebenfalls anrechnen lassen.

    Beispiel:
    • Sie ersetzen die bei Hochwasser zerstörten Furnierholzmöbel durch Echtholzmöbel.

    • Im Zuge der Beseitigung einer mit Asbest verseuchten Außenfassade lassen Sie eine bisher nicht vorhandene Vollwärmeschutzisolierung vornehmen.

    Eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist aber keine Wertverbesserung.

Die konkrete Höhe des Restwerts, des Wertvorteils bzw. der Wertverbesserung richtet sich nach dem Einzelfall.

Wollen Sie Streit mit dem Finanzamt vermeiden, sollten Sie vor der Schadensbeseitigung ein Sachverständigengutachten einholen – insbesondere, wenn es um hohe Beträge geht. Das Gleiche gilt bei der Frage, was genau eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist.

Die Kosten für dieses Gutachten zählen unseres Erachtens auch zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen (H 33.1–33.4 (Gutachter) EStH).

 

3. Was Sie geltend machen können

3.1 Eigenanteil – die zumutbare Belastung

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.

3.1.1 So hoch ist die zumutbare Belastung

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.

So hoch ist Ihre zumutbare Belastung (in % Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte ):

Sie haben einen
Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340,00 €

über 15.340,00 € bis 51.130,00 €

über 51.130,00 €

Sie haben

  • kein Kind und es gilt der

  • Grundtarif

5 %

6 %

7 %

  • Splittingtarif

4 %

5 %

6 %

  • ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

  • drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung sollten Sie kennen. Nur dann wissen Sie, ob sich Ihre außergewöhnlichen Belastungen überhaupt auswirken und es sich lohnt, noch fehlende Belege zu besorgen.

Bitte prüfen Sie, ob Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die Voraussetzungen für die Abzugsbeträge für Hilfen in Haus und Garten, Handwerkerleistungen ebenfalls erfüllen (haushaltsnahe Hilfen). Wenn das der Fall ist, können Sie bis zur Höhe der zumutbaren Belastung auch noch die Steuerabzugsbeträge beantragen.

Beispiel:

Zu Ihren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen in einem Jahr neben einem behinderungsbedingten Umbau mit 42.780,00 € auch Krankheitskosten von 1.500,00 €. Das Finanzamt zieht von diesen Kosten eine zumutbare Belastung von 2.940,00 € ab. In den Umbaukosten stecken Arbeitslöhne in Höhe von 9.870,00 €.

Von den nach § 35a EStG begünstigten Arbeitslöhnen dürfen Sie bis zur Höhe der zumutbaren Belastung von 2.940,00 € den Steuerabzugsbetrag beantragen. Ihre tarifliche Einkommensteuer sinkt dadurch um 20 % von 2.940,00 € = 588,00 €.

3.1.2 So berechnen Sie Ihre zumutbare Belastung

Die Ermittlung der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte; bei der Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte.

Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung zählt jedes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Dabei reicht ein halber Freibetrag für Kinder oder auch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder für nur einen Monat bereits aus. Ändert sich die Zahl der Kinder während des Jahres, gilt der günstigere Prozentsatz.

Bei kinderlosen Paaren, die

  • verheiratet sind und sich im Laufe des Jahres trennen oder

  • im Laufe des Jahres heiraten,

verwendet das Finanzamt den Prozentsatz für Verheiratete (Splittingtarif).

Beispiel:

Sie haben außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von 1.025,00 €.

  • Fall 1:

    Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 27.500,00 €. Damit beträgt Ihre zumutbare Belastung 825,00 € (= 3 % von 27.500,00 €).

    Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur mit 200,00 € steuermindernd aus (= 1.025,00 € ./. 825,00 €).

  • Fall 2:

    Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 27.500,00 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung 825,00 € = 3 % von 27.500,00 €.

    Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich auch hier nur mit 200,00 € steuermindernd aus (= 1.025,00 € ./. 825,00 €).

Was Sie tun können, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu nehmen:

  1. Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art auf ein Kalenderjahr. Wenn möglich sollten Sie etwa den Kauf der neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in ein Kalenderjahr legen.

  2. Platzieren Sie Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Jahr.

  3. Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte ein wenig senken, zum Beispiel durch weitere Werbungskosten.

Wie bei der Einzelveranlagung von Ehegatten gerechnet wird, ist nicht geklärt. Grundsätzlich werden allgemeine außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die zumutbare Belastung wird dabei individuell nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehepartners bestimmt. Für eingetragene Lebenspartner gilt das entsprechend.

Das hört sich zunächst eindeutig an. Ist es aber nicht. Unklar ist, wie genau zu rechnen ist.

  • Entweder wird bei jedem Ehegatten von seinen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen seine zumutbare Belastung abgezogen und lediglich eine verbleibende Überbelastung auf beide Ehegatten verteilt. So rechnet zumindest die Finanzverwaltung.

  • Oder die Summe der bei beiden Ehegatten angefallenen Aufwendungen wird halbiert, dann wird beim jedem Ehegatten seine zumutbare Belastung abgezogen und dadurch ergeben sich bei jedem Ehegatten die abziehbaren allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.

Beispiel:

Sie sind verheiratet, kinderlos und wählen die Einzelveranlagung für Ehegatten. Sie beantragen die hälftige Aufteilung der angefallenen außergewöhnlichen Belastungen.

  • Fall 1:

    Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns belaufen sich auf 5.000,00 €, die der Ehefrau auf 4.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beträgt 100.000,00 €, der der Ehefrau 50.000,00 €.

    Die Lösung der Verwaltung sieht so aus:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen

    5.000,00 €

    4.000,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)

    7.000,00 €

    3.000,00 €

    ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    0,00 €

    1.000,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    500,00 €

    500,00 €

    Die über die individuelle zumutbare Belastung der Ehefrau hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 1.000,00 € werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Beim Ehemann kommt es dadurch zu einem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, obwohl seine Aufwendungen seine zumutbare Belastung nicht überschreiten.

    Nach anderer Berechnungsweise ergibt sich:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
    Aufwendungen)


    4.500,00 €


    4.500,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)

    7.000,00 €

    3.000,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    0,00 €

    1.500,00 €

  • Fall 2:

    Die außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns betragen 0,00 €, die der Ehefrau 4.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beträgt 100.000,00 €, der der Ehefrau liegt bei 50.000,00 €.

    Die Lösung der Verwaltung:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen

    0,00 €

    4.000,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)

    7.000,00 €

    3.000,00 €

    ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    0,00 €

    1.000,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    500,00 €

    500,00 €

    Die über die individuelle zumutbare Belastung der Ehefrau hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 1.000,00 € werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Beim Ehemann kommt es dadurch zu einem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, obwohl er selbst keine Aufwendungen getragen hat.

    Die andere Berechnungsweise führt zu folgendem Ergebnis:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
    Aufwendungen)


    2.000,00 €


    2.000,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)

    7.000,00 €

    3.000,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    0,00 €

    0,00 €

  • Fall 3:

    Die außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns betragen 8.000,00 €, die der Ehefrau 6.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beläuft sich auf 50.000,00 €, der der Ehefrau auf 52.000,00 €.

    Die Lösung der Verwaltung:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen

    8.000,00 €

    6.000,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 6 %, Ehefrau 7 %)

    3.000,00 €

    3.640,00 €

    ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    5.000,00 €

    2.360,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
    (jeweils 2.500,00 € + 1.180,00 €)


    3.680,00 €


    3.680,00 €

    Die über die jeweilige individuelle zumutbare Belastung hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 5.000,00 € beim Ehemann bzw. 2.360,00 € bei der Ehefrau werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

    Die andere Berechnungsweise ergibt folgendes Bild:

    Ehemann

    Ehefrau

    außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
    Aufwendungen)


    7.000,00 €


    7.000,00 €

    ./. zumutbare Belastung (Ehemann 6 %, Ehefrau 7 %)

    3.000,00 €

    3.640,00 €

    mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

    4.000,00 €

    3.360,00 €

Sie lassen sich einzeln veranlagen und haben den hälftigen Abzug der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen beantragt? Dann prüfen Sie, ob

  • es günstiger ist, wenn Sie den Antrag zurückziehen und bei jedem Ehegatten die bei ihm jeweils angefallenen Aufwendungen berücksichtigt werden oder

  • die andere Berechnungsweise für Sie günstiger ist. Ist dies der Fall, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Allerdings stehen Ihre Chancen schlecht, das Finanzamt zu überzeugen. Denn das bundesweit abgestimmte Rechenprogramm lässt dem Finanzbeamten vor Ort keinen Spielraum für eine abweichende Berechnung. Ob Sie das Prozessrisiko eingehen wollen, müssen Sie entscheiden. Ein Musterverfahren gibt es jedenfalls derzeit nicht.

3.1.3 Ist die zumutbare Belastung verfassungsgemäß?

Diese Frage hat der BFH eindeutig mit ja beantwortet (BFH-Urteil vom 2.9.2015, VI R 32/13, BStBl. 2016 II S. 151; BFH-Urteil vom 2.9.2015, VI R 33/13 ).

Bei einem anderen Senat des BFH ist zwar noch ein Verfahren in dieser Frage anhängig (Az. des BFH III R 62/13). Ob dieser eine andere Entscheidung fällt, bleibt abzuwarten.

Machen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art auch weiterhin geltend, wenn diese geringer sind als die zumutbare Belastung.

Denn nach allgemeiner Erfahrung streichen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen solche Kosten nicht, weil sie sich ja auch nicht auswirken. Sollte es doch noch zu einer günstigen Rechtsprechung kommen, werden diese Kosten später berücksichtigt. Achten Sie also darauf, dass Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergeht. Falls nicht, müssen Sie Einspruch einlegen.

3.2 Nachweise und Lohnsteuerabzugsbetrag

Die betroffenen Aufwendungen zählen zu Ihren privaten Kosten. Deshalb fällt die Abgrenzung schwer, welche Ausgaben steuerlich abziehbar sind und welche nicht. Folglich muss der Finanzbeamte die Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig und streng prüfen: Es bleibt Ihnen leider nicht erspart, Belege und Nachweise zu sammeln, und zwar bereits im Laufe des Jahres!

Oft müssen Sie sich sogar schon um den Nachweis kümmern, bevor Sie Ausgaben tätigen. Zum Beispiel brauchen Sie ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest, wenn Sie ein medizinisches Hilfsmittel anschaffen müssen, das auch von Gesunden genutzt werden kann.

Um bereits während des Jahres Monat für Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu sparen, können Sie beim Finanzamt einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Einen Lohnsteuerfreibetrag bekommen Sie aber nur, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art über 600,00 € liegt (§ 39a Abs. 2 EStG).

3.3 Außergewöhnliche Belastungen für Dritte

Steht einem Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld/die Freibeträge für Kinder haben, der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diese Pauschbeträge auf sich übertragen lassen, wenn das Kind sie nicht selbst beansprucht.

Wenn Sie für Ihr kindergeldberechtigtes Kind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art tragen, wie zum Beispiel Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Kosten, sind diese Kosten in der Regel so zu behandeln, als seien sie für Sie selbst angefallen. Bei einem minderjährigen Kind gilt das uneingeschränkt.

Bei einem volljährigen Kind gilt das nur, soweit es lediglich Vermögen in angemessener Höhe besitzt: Bevor ein volljähriges Kind seine Eltern finanziell in Anspruch nehmen kann, muss es für seinen Unterhalt sein Vermögen einsetzen, soweit es ihm zuzumuten ist (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621).

Wie hoch das Vermögen des Kindes sein darf, sagt der BFH aber nicht. Er stellt lediglich klar, dass die für normalen Unterhalt geltende Regelung nicht einfach auf diesen Fall angewendet werden kann. Es kommt also auf den Einzelfall an:

  • So ist das angemessene Vermögen sicherlich viel höher anzusetzen, wenn es um ein behindertes Kind geht, das sich nicht selbst unterhalten kann: Da ungewiss ist, wie lange die Eltern für seinen Unterhalt aufkommen können, braucht ein solches Kind eine gute Altersvorsorge.

  • Im Fall eines gesunden Kindes kann unseres Erachtens die nach R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR für normalen Unterhalt geltende Grenze angewendet werden. Danach beträgt das Schonvermögen 15.500,00 €.

Ob die Finanzverwaltung das BFH-Urteil VI R 61/08, das zum Fall eines behinderten Kindes ergangen ist, auch in anderen Fällen anzuwenden und das Vermögen des Kindes zu prüfen hat, ist unklar. Geben Sie die Kosten also immer unabhängig vom Vermögen Ihres Kindes an. Vielleicht akzeptiert der Finanzbeamte die Kosten ja problemlos.

Haben Sie für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld/die Freibeträge für Kinder, dann behandelt der Finanzbeamte Ihr Kind wie einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person.

Tragen Sie außergewöhnliche Belastungen für einen sonstigen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person, dann liegen Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen vor. Diese Aufwendungen dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel muss der Empfänger bedürftig sein. Deshalb mindern seine anzurechnenden Einkünfte und Bezüge den Betrag, den Sie steuerlich geltend machen dürfen. Außerdem darf der Empfänger nur ein geringes Vermögen besitzen.

Solche Unterstützungsleistungen können Sie selbst dann als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn Ihnen wegen Unterhaltsaufwendungen vor allem für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die kein Kindergeld mehr zu zahlen ist, der Unterhaltsfreibetrag zusteht. Übernehmen Sie zum Beispiel Krankheitskosten, sind dies atypische, besondere Unterhaltskosten. Und der Unterhaltsfreibetrag ist lediglich für typische Unterhaltsaufwendungen vorgesehen.

 

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, zum Beispiel um einen nicht ausgeschöpften Sparer-Freibetrag geltend zu machen oder weil Ihre tarifliche Einkommensteuer zu einer geringeren Belastung als die Abgeltungsteuer führt.

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, zum Beispiel um einen nicht ausgeschöpften Sparer-Freibetrag geltend zu machen oder weil Ihre tarifliche Einkommensteuer zu einer geringeren Belastung als die Abgeltungsteuer führt.