Selbstständige: Elektronische Übermittlung der Steuererklärung kann unzumutbar sein
Selbstständige sind bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen per ELSTER zu übermitteln. Nur in wenigen Fällen ist die Abgabe auf Papier erlaubt – so wie in diesem Fall, den der BFH entschieden hat.

Selbstständige: Elektronische Übermittlung der Steuererklärung kann unzumutbar sein

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Selbstständige sind bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen per ELSTER zu übermitteln. Nur in wenigen Fällen ist die Abgabe auf Papier erlaubt – so wie in diesem Fall, den der BFH entschieden hat.

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch »Datenfernübertragung«, also mittels ELSTER, ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Internetzugangs in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen.

Das erklärte der BFH im Fall eines selbständigen Physiotherapeuten, der weder Mitarbeiter noch Praxis- oder Büroräume hatte. Auch einen Internetzugang hatte er nicht.

Seine Steuererklärungen gab er auf Papier ab, was bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 auch kein Problem war. Für 2017 forderte das Finanzamt dann (mehrfach) eine elektronische Steuererklärung von dem Physiotherapeuten an – ohne Erfolg. Das Finanzamt setzte schließlich ein Zwangsgeld gegen den Selbstständigen fest.

Seinen Antrag, ihn von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe zu befreien, lehnte das Finanzamt ab.

Grundregel

Selbstständige müssen ihre Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einreichen, also per ELSTER.

Das gilt nicht nur für die Einkommensteuererklärung samt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sondern auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einschließlich des Antrags auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung auf Sondervorauszahlung, die Umsatzsteuerjahreserklärung, die Gewerbesteuererklärung, die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Lohnsteuerbescheinigungen.

Finanzgericht und BFH stehen auf der Seite des Steuerpflichtigen

Der Physiotherapeut klagte und bekam sowohl vom Finanzgericht als auch vom BFH Recht. Das Zwangsgeld wurde aufgehoben und der Physiotherapeut darf seine Steuererklärung weiter auf den Papierformularen abgeben.

Der BFH verwies zur Begründung auf § 150 Abs. 8 Satz 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach muss die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (also ELSTER) verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Wann besteht ein »nicht unerheblicher finanzieller Aufwand«?

Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetrieben helfen. Ob ein »nicht unerheblicher finanzieller Aufwand« anzunehmen ist, kann daher nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen entschieden werden.

Hier hatte der Physiotherapeut (im Jahr 2017) nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt. Der BFH ging daher von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus.

Ergebnis: Die elektronische Abgabe der Steuererklärung konnte nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben (BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 29/19).

Für die Authentifizierung ist eine Registrierung auf dem ELSTER-Portal der Finanzverwaltung erforderlich unter www.elster.de/eportal/start. Es gibt folgende Möglichkeiten eines authentifizierten ELSTER-Versands, wobei die Sicherheitsanforderungen bei den nachfolgend aufgezählten Alternativen mit jeder Variante ansteigen:

  • Übertragung mit digitaler Signatur, wobei eine Zertifikatsdatei mit der Dateiendung *.pfx auf Ihrem Computer abgespeichert ist (kostenlose Basisvariante).

  • Übertragung mit digitaler Signatur, wobei die Zertifikatsdatei auf einem speziellen USB-Sicherheitsstick gespeichert ist.

  • Übertragung mit digitaler Signatur, wobei das Zertifikat auf einer von ELSTER unterstützten Signaturkarte gespeichert ist, für die ein Kartenlesegerät benötigt wird.

  • Übertragung mit digitaler Signatur mit dem elektronischen Personalausweis. Auf dem Computer muss die Software »AusweisApp2« installiert sein und es wird ein Lesegerät für den Ausweis benötigt. 

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(MB)

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