DSGVO: Welche Unterlagen darf das Finanzamt anfordern?
Muss man dem Finanzamt alles zeigen?

DSGVO: Welche Unterlagen darf das Finanzamt anfordern?

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Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung ihrer steuerlichen Sachverhalte durch das Finanzamt mitwirken. Will das Finanzamt beweiskräftige Unterlagen sehen, muss man dieser Aufforderung nachkommen. Ob diese Mitwirkungspflicht durch die DSGVO eingeschränkt wird, muss der BFH in zwei Fällen entscheiden.

Betriebsprüfung: Vorlage von Kontoauszügen beim Finanzamt?

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt aufgefordert, Kontoauszüge für einen zweijährigen Zeitraum vorzulegen.

Da der Kontoinhaber diesem Ersuchen nicht nachkam, wandte sich das Finanzamt an die Bank und verlangte von dieser die Vorlage der Auszüge.

Der Steuerpflichtige wurde vom Finanzamt darüber unterrichtet, worauf er das Finanzamt auf Löschung seiner im Zusammenhang mit den Kontoauszügen stehenden personenbezogenen Daten bzw. auf Verzicht der Nutzung seiner Kontodaten verklagte.

Da er beim Finanzgericht Schleswig-Holstein unterlag (Urteil vom 23.8.2021, Az. 5 K 42/21), muss nun der BFH entscheiden, ob ein Ersuchen der Finanzbehörde bei Geldinstituten auf Vorlage von Kontoauszügen gegen die DSGVO verstößt (Az. IX R 32/21).

Vermietung: Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen beim Finanzamt?

Das Finanzamt verlangte von einem Vermieter die Vorlage von Kopien seiner Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen, um die in seinen eingereichten Einkommensteuererklärungen erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu überprüfen.

Der Vermieter legte aber lediglich eine Liste seiner Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie seiner Betriebskosten für die verschiedenen Mietwohnungen vor, da die Offenlegung der Verträge und Abrechnungen mit den persönlichen Daten der Mieter im Hinblick auf die DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht zulässig sei.

Da das vom Vermieter angerufene Finanzgericht Nürnberg sich auf die Seite des Finanzamts gestellt hat (Urteil vom 1.2.2023, Az. 3 K 596/22), ist nun der BFH am Zug (Az. IX R 6/23).

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(AW)

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