Wohneigentümergemeinschaft
Wohneigentümergemeinschaften sind unternehmerisch tätig, wenn sie ihre Tätigkeit nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, ausüben. Die Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sind keine Unternehmer. Ebenso ist der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht unternehmerisch tätig. Damit unterliegen die Leistungen des Geschäftsführers/Verwalters nicht der Umsatzsteuer.
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 UStG
§ 4 UStG
Die Eigentümerversammlung: kurz&konkret!
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.