Unternehmer
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Auch ein Arbeitnehmer kann neben seiner abhängigen Beschäftigung als Unternehmer tätig sein.
Die Unternehmereigenschaft ist für die Erhebung der Umsatzsteuer von Bedeutung, da ausschließlich Unternehmer ihre Umsätze dieser Besteuerung unterwerfen müssen. Hiervon können sich Unternehmer nur befreien, wenn sie Kleinunternehmer sind und nicht zur Umsatzsteuer optieren wollen (Kleinunternehmerregelung). Eine Umsatzsteuerbefreiung kann sich zudem bei der Ausführung bestimmter Lieferungen und Leistungen ergeben. So unterliegen zum Beispiel die Umsätze von Ärzten oder innergemeinschaftliche Lieferungen nicht der Umsatzsteuer.
Zu beachten ist, dass ein Nicht-Unternehmer, der ein neues Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert, wie ein Unternehmer behandelt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 UStG
![Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen](/pictures/article/preview/aav_7895197653/medium/aav_7895197653-produktbild.png)
Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und / oder Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.