Vorsteuervergütungsverfahren
Für im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen die Vergütung der Vorsteuer abweichend vom Vorsteuerabzug. Vorausgesetzt wird, dass der ausländische Unternehmer
-
im Inland keine oder keine steuerbaren Umsätze ausführt;
-
nur Umsätze ausführt, die den Abzugsverfahren oder der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen;
-
im Inland nur ein innergemeinschaftlicher Erwerb ausgeführt wird.
Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung die Steuer dem im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 18 UStG
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).