Abzugsumsätze
Werden von Unternehmen Umsätze getätigt, die nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind, bleibt der Vorsteuerabzug für diese Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen versagt. Zur Feststellung des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich zwischen Abzugsumsätzen und Ausschlussumsätzen zu unterscheiden. Für Abzugsumsätze kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Für Ausschlussumsätze bleibt der Vorsteuerabzug versagt.
Abzugsumsätze
Von allen in § 15 Abs. 3 UStG genannten Umsätzen kann die Vorsteuer abgezogen werden. Im Einzelnen gehören hierzu folgende Umsätze: Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Reiseleistungen nach § 25 UStG (Reiseleistungen an Endverbraucher, Reiseleistungen an Unternehmen) und Finanz- sowie Versicherungsleistungen für Gegenstände, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
Hierzu gehören steuerfreie Umsätze, die nicht in § 15 Abs. 3 aufgezählt sind. Zudem werden vom Vorsteuerabzug Umsätze ausgeschlossen, die bei Ausführung im Inland steuerfrei wären und unentgeltliche Leistungen, die steuerfrei wären, wenn für diese Leistungen Entgelt hätte gezahlt werden müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 UStG
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Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).