Ausschlussumsätze
Werden von Unternehmen Umsätze getätigt, die nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind, bleibt der Vorsteuerabzug für diese Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen versagt. Zur Feststellung des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich zwischen Abzugs- und Ausschlussumsätzen zu unterscheiden. Für Abzugsumsätze kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Für Ausschlussumsätze bleibt der Vorsteuerabzug versagt.
Von allen in § 15 Abs. 3 UStG genannten Umsätzen kann die Vorsteuer abgezogen werden. Im Einzelnen gehören hierzu folgende Umsätze: Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Reiseleistungen nach § 25 UStG (Reiseleistungen an Endverbraucher, Reiseleistungen an Unternehmen) und Finanz- sowie Versicherungsleistungen für Gegenstände, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
Ausschlussumsätze
Hierzu gehören steuerfreie Umsätze, die nicht in § 15 Abs. 3 UStG aufgezählt sind. Zudem werden vom Vorsteuerabzug Umsätze ausgeschlossen, die bei Ausführung im Inland steuerfrei wären, und unentgeltliche Leistungen, die steuerfrei wären, wenn für diese Leistungen ein Entgelt hätten gezahlt werden müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 UStG
§ 15 UStG
§ 25 UStG
Vorsteuerabzug - Wann muss die Vorsteuer berichtigt werden
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.