Ausfuhrlieferungen
Ausfuhrlieferungen sind umsatzsteuerfrei (§§ 4 und 6 UStG).
Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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der Unternehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet
oder
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der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet und ist ein ausländischer Abnehmer (Sitz oder Wohnort im Ausland)
oder
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der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet und der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat. Ist der ausländische Abnehmer kein Unternehmer, muss der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangen.
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat und der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 UStG
§ 6 UStG
Vorsteuerabzug - Wann muss die Vorsteuer berichtigt werden
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.