Inland

Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts gilt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen dem Gebiet von Büsing, der Insel Helgoland, der Freihäfen, den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie die deutschen Schiffe in Gebieten, die zu keinen Zollgebieten gehören, als Inland.

Zum Inland gehören auch die Botschaften, Konsulate und Gesandtschaften anderer Staaten, aber auch ausländische Flugzeuge, die sich im Bundesgebiet befinden. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts nur dann steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden.

Vom Inland sind das Gemeinschaftsgebiet und das Drittlandsgebiet abzugrenzen. Als Gemeinschaftsgebiet wird die Summe der EG-Staaten bezeichnet. Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet.

Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich - die überseeischen Departements; Spanien – Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland – Berg Athos; Italien – Livigno, Campione d'Italia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehört das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1 Abs. 2 UStG

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