Vorsteuerberichtigung
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Zu berichtigen ist die Vorsteuer für jedes Kalenderjahr. Dabei sind die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu berichtigen.
Einzubeziehen sind auch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechten) und bei Gebäuden auf fremdem Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt unter anderem vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird oder das Wirtschaftsgut einer anderen Verwendung zugeführt wird. Ein Berichtigung des Vorsteuerabzugs muss auch vorgenommen werden, wenn bei Vermietung einer gewerblichen Immobilie zur Umsatzsteuer optiert wurde, eine gewerbliche Nutzung jedoch später nicht mehr möglich ist.
Die Berichtigung ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15a UStG
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Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.