Vorsorgeaufwendungen / Höchstbetragsberechnung
Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist kompliziert: Je nach Art der Vorsorgeaufwendungen gelten unterschiedliche Höchstbeträge, bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Darüber hinaus gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen: die neue und die alte Berechnungsmethode.
Die neue Berechnungsmethode
Ab 2010 hat sich die Berechnung der abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geändert. Das ist neu:
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Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar (auch wenn sie den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen übersteigen).
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Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen erhöht sich auf 1.900,– € für Angestellte und Beamte und 2.800,– € für Selbstständige.
Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie derzeit nur begrenzt absetzen. Im Jahr 2015 sind nur 80 % Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Dieser Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Erst ab dem Jahr 2025 berücksichtigt das Finanzamt Ihre Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe.
Die neue Berechnungsmethode im Überblick:
Altersvorsorgeaufwendungen, maximal Höchstbetrag |
|
+ |
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung oder falls höher sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt, maximal Höchstbetrag |
= |
Insgesamt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
Die alte Berechnungsmethode
Bei der alten Berechnungsmethode sind alle Vorsorgeaufwendungen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag absetzbar, dem Vorsorgehöchstbetrag. So wird der Vorsorgehöchstbetrag ermittelt:
+ |
Grundhöchstbetrag |
+ |
hälftiger Höchstbetrag |
= |
Vorsorgehöchstbetrag |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
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Der Betreuungsassistent
Wer als Erwachsener wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, erhält von Amts wegen oder auf seinen Antrag einen Betreuer. Bei ihrer täglichen Arbeit sind ehrenamtliche Betreuer mit einer Reihe von Formalitäten konfrontiert. Dabei will dieser Ratgeber allen Beteiligten bei den täglichen praktischen Herausforderungen helfen.